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durch Nachforschung des Allgemeinen in dem Einzelnen und
durch Vereinfachnng der Rechtsvorschriften erzielt werden“.
Ist das nicht BENTHAMs „integrality of the code of laws
Chapiter XX XI des „View of complete code of laws“ desselben
Buches, das 1802 in DUMonTs franz. Uebersetzung als „Traites“
erschien® Zum Schluss will ich die Sätze BENTHAMs neben die
des „alleruntertänigsten Vortrages“ stellen:
Vortrag:
Erster Satz:
Wenn der Bürger aus dem Co-
dex den ganzen Umfang seines Pri-
vatrechtes soll erkennen können, so
ist die IV. wesentliche Eigenschaft
Vollständigkeit.
Zweiter Satz:
Der Codex darf nicht nur keinen
Zweig der Rechtsgeschäfte über-
gehen, sondern er muss auch für
jeden Zweig so erschöpfende Vor-
schriften enthalten, dass der Rich-
ter und Rechtsgelehrte jeden mög-
lichen Rechtsfall daraus zu ent-
scheiden fähig sei.
Dritter Satz:
So sehr sich gegen die Möglich-
keit, dieser Forderung Genüge zu
leisten, die unendliche Mannigfal-
tigkeit der Rechtsfälle zu sträuben
scheint, so wird sie doch durch die
Betrachtung ausser Zweifel gesetzt,
dass das Recht auf festen und un-
veränderlichen Regeln beruhet, die
aus höheren und allgemeinen, somit
für alle mögliche Fälle ausrei-
chenden Grundsätzen zurück ab-
geleitet sind.
Bentham: Ch. XXXI:
It is not sufficient that a code of
laws has been well digested with
regard to its extent, it ought to be
complete:
... to whatobligation ought the
eitizen to be subjected without
their knowledge ?
A complete digest such is the
first rule. Whatever is not in the
code laws, ought not to be law.
It is objected to the forming of
a code of laws, that is not possible
to foresee every case which can
happen. I aknowledge that is not
possible to foresee them individually,
but they may be foreseen in their spe-
cies. ..