Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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zu einer nochmaligen Behandlung der Frage veranlasst. In der vorliegenden 
Schrift weist er die Unmöglichkeit, die Arbeiterversicherung als eine Ver- 
sicherung im technischen Sinne zu bezeichnen, auf eine doppelte Weise 
nach: einmal, indem er die zur Rechtfertigung der Versicherungstheorie vor- 
gebrachten Ausführungen als unhaltbar oder ungenügend dartut, und zwei- 
tens, indem er die Gründe, die gegen die Versicherungs- und für die Rich- 
tigkeit der Fürsorgenatur der Arbeiterversicherung sprechen, in knapper und 
übersichtlicher Forın zusammenfasst. Die Begründung seines Standpunktes, 
wie sie Rosın hier gibt, lässt sich dahin zusammenfassen: Bei der Arbeiter- 
versicherung ist keine synallagmatische Wechselbeziehung zwischen Beitrag 
und Unterstützung vorhanden. Es fehlt das Vorliegen eines Versicherungs- 
vertrages; denn wenn man auch den Ersatz der vertraglichen Willenser- 
klärung durch die gesetzliche Bestimmung des Beitrittszwanges für möglich 
hält, so wird doch da von einem Vertrag nicht die Rede sein können, wo 
keine der fraglichen Vertragsparteien von dem Zustandekommen des „Ver- 
trages* eine Ahnung hat. Auch fehlt der Arbeiterversicherung das für jede 
Versicherung im technischen Sinne notwendige Moment, dass sie nur für 
künftig eintretende, ungewisse Schäden abgeschlossen werden kann. Es 
finden sich ferner Fälle, in denen Jie Unterstützung ohne jede Gegenlei- 
stung erfolgt. Die Unfallversicherung ist weder eine Haftpflichtversicherung 
der Unternehmer noch eine Versicherung zu Gunsten Dritter, und von der 
Kranken- und Invalidenversicherung gilt das Gleiche. Endlich ist noch zu 
berücksichtigen, dass die Leistungen der Arbeiterversicherung nicht um der 
Beiträge willen erfolgen, sondern wegen der versicherungspflichtigen Be- 
schäftigung der in Frage stehenden Person. 
Alle diese Punkte sind eingehend begründet; m. E. ist der Beweis für 
die Richtigkeit seiner Ansicht dem Verfasser unzweifelhaft gelungen. Oh 
die Männer, denen wir die Arbeiterversicherungsgesetze verdanken, sich völlig 
klar darüber geworden sind, was die neugeschaffene Einrichtung für ein ju- 
ristisches Gebilde war, das kann dahingestellt bleiben. Es kommt gar nicht 
darauf an, für was jene Männer sie hielten, es handelt sich darum, was die 
Arbeiterversicherung ist. Und die Antwort aufdiese Frage hat uns Rosın 
gegeben, ganz ohne Rücksicht darauf, was man sich in juristischer Be- 
ziehung bei der Abfassung der Arbeiterversicherungsgesetze gedacht hat; 
m. E. ganz mit Recht. Denn wir stehen längst nicht mehr auf dem Stand- 
punkt der subjektiven Auslegungstheorie, sondern wir legen heute die Ge- 
setze nach ihrem objektiven Inhalte aus. 
Mir scheint, dass es gegen die Rosınsche Beweisführung kein ernst- 
liches Ankämpfen mehr geben kann. Daher bleibt den Gegnern, die es 
nicht über sich bringen können, sich für überwunden zu erklären, nur der 
eine Weg, den Begriff der „Versicherung“ zu erweitern. Das hat denn 
Geheimrat SIEFART auch bereits getan (Zeitschr. f. Vers. Wissensch., Heft 
vom 1. Okt. 08, Seite 758 ff). Er erkennt die Richtigkeit der Rosınschen
	        
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