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Ist nun jemand mehrfach an ein und demselben Orte ver-
sicherungspflichtig beschäftigt, so ergeben folgende Erwägungen
eine dem Gesetz entsprechende Lösung. Das KVG. hat den
Fall entschieden, dass jemand an einem Orte, an dem mehrere
Kassen bestehen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Mit dem Satz, dass der Beschäftigungs o rt ausschlaggebend sein
soll, kam man hier nicht weiter. Es wurde darum bestimmt,
dass jede der verschiedenen Kassen für bestimmte Gewerbszweige
und Betriebsarten, für bestimmte Betriebe, Bauunternehmungen
oder Innungen zu errichten ist; jeder Versicherungspflichtige soll
nun der Kasse angehören, die für den Betrieb errichtet wurde,
in dem er arbeitet. Auch hier soll also die Beschäftigung aus-
schlaggebend sein. Wenden wir dies auf den Fall an, dass je-
mand an einem Orte, an dem mehrere Kassen bestehen, zwei
versicherungsbegründende Tätigkeiten ausübt, die zur Zuständig-
keit verschiedener Kassen gehören, so müssen wir den zwingenden
Schluss ziehen, dass er bei der Kasse Pflichtmitglied wird, die
für seine Haupt beschäftigung errichtet wurde. Nunmehr kön-
nen wir zusammenfassend sagen: Steht jemand in mehreren Be-
schäftigungsverhältnissen, die an sich zur Zuständigkeit verschie-
dener Gemeindekrankenversicherungen, verschiedener Ortskranken-
kassen oder verschiedener Sonderkassen gehören, so ist er bei
der Versicherungsanstalt zwangsversichert,
die für seine Hauptbeschäftigung zuständig ist.
b) Auf den ersten Augenblick mag dieser Satz das Bedenken
wachrufen, er sei schwer durchführbar, weil der Begriff ‚Haupt-
beschäftigung“ ein fluktuierender ist. Allein diese Befürchtung
ist unbegründet. Welche von mehreren Beschäftigungen die
Hauptbeschäftigung ist, lässt sich unter Heranziehung der fol-
genden beiden Gesichtspunkte recht wohl entscheiden.
«) Die Inanspruchnahme der Arbeitskraft. Sie ist das wich-
tigste dieser Entscheidungsmomente. Eine je grössere Menge
seiner Arbeitskraft jemand für eine Tätigkeit aufwendet, um so