Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

8 —_ 
Ist nun jemand mehrfach an ein und demselben Orte ver- 
sicherungspflichtig beschäftigt, so ergeben folgende Erwägungen 
eine dem Gesetz entsprechende Lösung. Das KVG. hat den 
Fall entschieden, dass jemand an einem Orte, an dem mehrere 
Kassen bestehen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. 
Mit dem Satz, dass der Beschäftigungs o rt ausschlaggebend sein 
soll, kam man hier nicht weiter. Es wurde darum bestimmt, 
dass jede der verschiedenen Kassen für bestimmte Gewerbszweige 
und Betriebsarten, für bestimmte Betriebe, Bauunternehmungen 
oder Innungen zu errichten ist; jeder Versicherungspflichtige soll 
nun der Kasse angehören, die für den Betrieb errichtet wurde, 
in dem er arbeitet. Auch hier soll also die Beschäftigung aus- 
schlaggebend sein. Wenden wir dies auf den Fall an, dass je- 
mand an einem Orte, an dem mehrere Kassen bestehen, zwei 
versicherungsbegründende Tätigkeiten ausübt, die zur Zuständig- 
keit verschiedener Kassen gehören, so müssen wir den zwingenden 
Schluss ziehen, dass er bei der Kasse Pflichtmitglied wird, die 
für seine Haupt beschäftigung errichtet wurde. Nunmehr kön- 
nen wir zusammenfassend sagen: Steht jemand in mehreren Be- 
schäftigungsverhältnissen, die an sich zur Zuständigkeit verschie- 
dener Gemeindekrankenversicherungen, verschiedener Ortskranken- 
kassen oder verschiedener Sonderkassen gehören, so ist er bei 
der Versicherungsanstalt zwangsversichert, 
die für seine Hauptbeschäftigung zuständig ist. 
b) Auf den ersten Augenblick mag dieser Satz das Bedenken 
wachrufen, er sei schwer durchführbar, weil der Begriff ‚Haupt- 
beschäftigung“ ein fluktuierender ist. Allein diese Befürchtung 
ist unbegründet. Welche von mehreren Beschäftigungen die 
Hauptbeschäftigung ist, lässt sich unter Heranziehung der fol- 
genden beiden Gesichtspunkte recht wohl entscheiden. 
«) Die Inanspruchnahme der Arbeitskraft. Sie ist das wich- 
tigste dieser Entscheidungsmomente. Eine je grössere Menge 
seiner Arbeitskraft jemand für eine Tätigkeit aufwendet, um so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.