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eingreifende Neuerungen zu treffen. Diese gehen von den partikulären Kon-
ventionen aus, wenigstens in der Regel. Es scheint uns, dass NIPPOLD, die
Bedeutung der letzteren für die Weiterbildung des Völkerrechts unter-
schätzt.
Es ist unmöglich an dieser Stelle auf Einzelheiten einzutreten. Nicht
zutreffend ist es, wenn S. 193 gesagt wird, dass die Art. 16a und 16b des
Projekts eines Weltschiedsvertrags (generelle Verpflichtung unter der Inter-
essenklausel) nicht bestritten gewesen seien; die viel zitierte Rede des
Freiherrn von Marschall in der Plenarsitzung der I. Kommission war ge-
rade auch gegen diese Vagheiten gerichtet. Ebenfalls unzutreffend oder
wenigstens missverständlich ist es, wenn es S. 197 heisst, das ursprüng-
liche Listensystem sei unterlegen. Es ist lediglich mit dem vom
schweizerischen Vermittlungsantrag aufgestellten Optionsprinzip kombiniert
worden. Solche nebensächlichen Irrtümer beeinträchtigen natürlich nicht
im geringsten den Wert der sehr sorgfältigen Darstellung, die für die
wissenschaftliche Bearbeitung der Haagerkonventionen von 1907 und des
internationalen Prozessrechts überhaupt allseitige Beachtung verdient. Aber
nicht nur für die spezifisch wissenschaftliche Literatur stellt die Schrift
von NıpproLn eine Bereicherung dar; da der Verfasser die Verhandlungen
weniger formal juristisch als politisch, wenn auch nicht im Sinne von
Tages- oder Parteipolitik, würdigt, wird jeder, der sich für internationale
Probleme interessiert, bei der Lektüre des Nıpponpschen Buches mannig-
fache Belchrung finden.
Max Huber.
Brodtbeck, K. A, Schweiz. Rechtslexikon. Ill. Teil, Nachtrag
1908. Zürich 1908. 360 S. 8°.
In Bd. 23 S. 509 ist der erste Teil des schweiz. Rechtslexikons ange-
zeigt worden. Der nunmehr vorliegende zweite Teil enthält in der Haupt-
sache, nach Kantonen geordnet, Darstellungen der Gerichtsorganisation, der
Prozessordnungen und des Betreibungswesens der Kantone. Angefügt sind
ziemlich ausführliche Analysen von zwei neuen Bundesgesetzen vorwiegend
zivilrechtlichen Inhalts: des Patentgesetzes und des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag. Spezifisch öffentlich-rechtlicher Natur (i. e. S.) sind nur
die Abschnitte über Gerichtsorganisation. Bei der ausserordentlichen Zer-
splitterung des schweiz. Prozessrechtes leistet die Zusammenstellung der
25 verschiedenen kantonalen Gerichts- und Prozessordnungen auch dem,
welcher sich wissenschaftlich mit dem öffentlichen Recht befasst, wertvolle
Dienste. Das Lexikon will im übrigen, ausgesprochenermassen, eine popü-
läre Darstellung bieten.
Max Huber.