Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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mungen von viel geringerer Wichtigkeit sei als bei der sonstigen Staats- 
verwaltung. Da sich die wichtigsten Ausgaben wirtschaftlicher Unterneh- 
mungen nicht von vornherein festsetzen liessen, müsse sich die Volksver- 
tretung bei wirtschaftlichen Betrieben beschränken „auf die Kontrolle der 
gesamten Geschäftsführung bei der Prüfung der Bilanzen nebst Gewinn- 
und Verlust-Konto, auf die Verfügung über den Reingewinn, auf die Fest- 
legung der Besoldungs-Etats, auf die Einräumung der Verkaufspreise und 
Gebühren und auf Beschlussfassung über Vergrösserung des Anlage- und 
Betriebskapitals für neue Anlagen und Betriebserweiterungen. Die prak- 
tische Durchführbarkeit dieser Kombinierung erweist WALDSCHMIDT da- 
durch, dass er in der Praxis bereits eingeführte Kombinationen vorführt. 
Aktuelle Fragen sind in der Schrift wiederholt gestreift. So sei z. B. die 
beabsichtigte Neuregelung der Telefongebühren herausgegriffen. Die bei der 
doppelten Buchführung sich ergebende Feststellung der Werte bietet na- 
turgemäss die beste Unterlage für Bemessung der Preise so z. B. für die 
Festsetzung der Preise für Gas-, Wasser und Elektrizität in den städtischen 
Werken, für Bemessung der Gebühren in den verschiedenen wirtschaftlichen 
Betrieben des Staates. Diese Wertfeststellung fehlt bei dem neuen kamera- 
listischen Stile und ist folglich bei dem preussischen und dem Reichsetat 
zu vermissen. „Welche Unterlage“, fragt darum WALDSCHMIDT, „hat das 
Reichspostamt für die beabsichtigte Neuregelung der Telefongebühren‘? — 
Die vorliegende Schrift ist leichtfasslich geschrieben und zur Lektüre wärm- 
stens zu empfehlen. Dem Charakter eines Vortrags entsprechend ist sie 
naturgemäss in den Einzelheiten nicht erschöpfend. Bedauerlich ist, dass 
der Verfasser Constantinis preisgekrönte Schrift über „Das Kassen- 
und Rechnungswesen der Deutschen Stadtgemeinden*“ (Leipzig 1903, F. Leine- 
weber) sowie KuHFAHLs tatsächliche Feststellungen in dem Ausstellungs- 
werk über die Deutschen Städte (Seite 861, Leipzig 1904, Friedrich Brand- 
stetter) nicht zu kennen scheint. 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Stern, Würzburg.
	        
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