Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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stattgehabten Standestatsachen eine Zuständigkeit begründet und 
wie sie geregelt ist, andererseits aber, ob und inwieweit diese 
Regelung den praktischen Bedürfnissen entspricht und wie de lege 
ferenda die Frage der Zuständigkeit zu lösen ist, sowohl für die 
Fälle, in denen es nach jetziger Rechtslage an einer Regelung 
fehlt, wie für die Fälle, in denen die derzeit allein mögliche 
Regelung den praktischen Bedürfnissen etwa nicht gerecht wird. 
A. 
Nach 88 17 und 56 des Personenstandsgesetzes ist für die 
Beurkundung eines Geburts-- oder Sterbefalles derjenige 
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Niederkunft bezw. 
der Sterbefall stattgefunden hat. 
Wie nun der Raum über einem Staate als zu demselben 
gehörig zu betrachten ist!, so gehört auch der Raum über einem 
Standesamtsbezirk zu letzterem. Zuständig zur Beurkundung der 
im Luftraum über Deutschland vorgekommenen Geburts- und 
Todesfälle ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige 
Standesbeamte, über dessen Bezirk die Geburt erfolgt oder der 
Tod eingetreten ist. Hiermit im Erfolg übereinstimmend auch 
BoscHAnN im Recht 1908 S. 704, wenn er darauf hinweist, 
dass der Staat, der im $ 905 BGB. selbst ein privatrechtliches 
Herrschaftsrecht über den über der Oberfläche eines Grundstücks 
liegenden Raum anerkannt hat, zweifellos, soweit das Interesse 
der öffentlichen Ordnung es erheischt, zum wenigsten in dem- 
selben Umfange die Anwendung seiner Rechtsnormen auch für 
den Luftraum gelten lassen will. 
Wie aber soll der Ort im Raum festgestellt werden, an dem 
sich die Standestatsache ereignet hat? In weitaus den meisten 
Fällen wird eine solche Feststellung ein Ding der Unmöglichkeit 
sein, so dass eine Zuständigkeit nach dem strengen Wortlaut der 
ı Vgl. meine Ausführ. in „Das Luftschiff in völkerrechtl. und straf- 
rechtl. Beziehung“ und im Archir t. f. öffentl. Recht 1908 S. 190 ft.
	        
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