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stattgehabten Standestatsachen eine Zuständigkeit begründet und
wie sie geregelt ist, andererseits aber, ob und inwieweit diese
Regelung den praktischen Bedürfnissen entspricht und wie de lege
ferenda die Frage der Zuständigkeit zu lösen ist, sowohl für die
Fälle, in denen es nach jetziger Rechtslage an einer Regelung
fehlt, wie für die Fälle, in denen die derzeit allein mögliche
Regelung den praktischen Bedürfnissen etwa nicht gerecht wird.
A.
Nach 88 17 und 56 des Personenstandsgesetzes ist für die
Beurkundung eines Geburts-- oder Sterbefalles derjenige
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Niederkunft bezw.
der Sterbefall stattgefunden hat.
Wie nun der Raum über einem Staate als zu demselben
gehörig zu betrachten ist!, so gehört auch der Raum über einem
Standesamtsbezirk zu letzterem. Zuständig zur Beurkundung der
im Luftraum über Deutschland vorgekommenen Geburts- und
Todesfälle ist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige
Standesbeamte, über dessen Bezirk die Geburt erfolgt oder der
Tod eingetreten ist. Hiermit im Erfolg übereinstimmend auch
BoscHAnN im Recht 1908 S. 704, wenn er darauf hinweist,
dass der Staat, der im $ 905 BGB. selbst ein privatrechtliches
Herrschaftsrecht über den über der Oberfläche eines Grundstücks
liegenden Raum anerkannt hat, zweifellos, soweit das Interesse
der öffentlichen Ordnung es erheischt, zum wenigsten in dem-
selben Umfange die Anwendung seiner Rechtsnormen auch für
den Luftraum gelten lassen will.
Wie aber soll der Ort im Raum festgestellt werden, an dem
sich die Standestatsache ereignet hat? In weitaus den meisten
Fällen wird eine solche Feststellung ein Ding der Unmöglichkeit
sein, so dass eine Zuständigkeit nach dem strengen Wortlaut der
ı Vgl. meine Ausführ. in „Das Luftschiff in völkerrechtl. und straf-
rechtl. Beziehung“ und im Archir t. f. öffentl. Recht 1908 S. 190 ft.