Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Preuss. Ministers des Innern betreffend Beurkundung der auf 
Binnenschiffen während der Fahrt eintretenden Geburts- und 
Sterbefälle vom 16. XII. 02 — M.Bl. S. 27 —. In dieser 
Verfügung ist ausgesprochen, dass lediglich für diejenigen Fälle, 
in denen der nach 88 17, 56 Pers.St.G. zuständige Standes- 
beamte sich nicht ermitteln lässt, gegen die Zulässigkeit der Be- 
urkundung der auf Binnenschiffen während der Fahrt eingetre- 
tenen Geburts- und Sterbefälle durch den Standesbeamten, in 
dessen Bezirk das Schiff zunächst vor Anker geht, rechtliche 
Bedenken nicht zu erheben sind. In gleichem Sinne ist der 
Badische Just.Min.Erlass vom 5. Il. 02 und die Bayr. Mini- 
sterialverfügung vom 10. XI. 1902 ergangen. 
Nach alledem dürften auch keine rechtlichen Bedenken da- 
gegen zu erheben sein, dass Standestatsachen, die sich während 
der Fahrt im Luftschiff ereignet haben, von dem Standesbeamten 
desjenigen Bezirks beurkundet werden, in dem das Luftschifi 
mit der Leiche oder dem Neugeborenen an Bord landet, sofern. 
was die Regel sein dürfte, der nach $$ 17, 56 P.-St.-G. zustän- 
dige Standesbeamte nicht zu ermitteln ist. 
Gerade eine im Luftraum, getrennt von den darunter liegen- 
den Landesteilen stattgehabte Standestatsache vermag das In- 
teresse des Grundstaates, solange sie nur im Raumgebiet des 
Luftschiffes in die Erscheinung getreten ist, nicht zu berühren; 
der Grundstaat gewinnt aber ein Interesse an ihr, sobald sie 
ausserhalb des Luftschiffes ersichtlich wird oder das Luftschiff 
mit der Leiche oder dem Neugeborenen im Staatsgebiete landet. 
Das Erstere ist der Fall, wenn die Leiche aus dem Luftschift 
heraus auf die Erde geworfen oder der Tod durch einen Sturz 
aus dem Luftschiffe herbeigeführt wird. Auch an die Aus- 
setzung eines Neugeborenen vom Luftschiffe aus kann hierbei 
gedacht werden. Die Zuständigkeit des Standesbeamten unter- 
liegt in diesen Fällen keinem Bedenken: 
Nach & 24 Pers.St.@. hat über ein aufgefundenes neuge-
	        
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