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Preuss. Ministers des Innern betreffend Beurkundung der auf
Binnenschiffen während der Fahrt eintretenden Geburts- und
Sterbefälle vom 16. XII. 02 — M.Bl. S. 27 —. In dieser
Verfügung ist ausgesprochen, dass lediglich für diejenigen Fälle,
in denen der nach 88 17, 56 Pers.St.G. zuständige Standes-
beamte sich nicht ermitteln lässt, gegen die Zulässigkeit der Be-
urkundung der auf Binnenschiffen während der Fahrt eingetre-
tenen Geburts- und Sterbefälle durch den Standesbeamten, in
dessen Bezirk das Schiff zunächst vor Anker geht, rechtliche
Bedenken nicht zu erheben sind. In gleichem Sinne ist der
Badische Just.Min.Erlass vom 5. Il. 02 und die Bayr. Mini-
sterialverfügung vom 10. XI. 1902 ergangen.
Nach alledem dürften auch keine rechtlichen Bedenken da-
gegen zu erheben sein, dass Standestatsachen, die sich während
der Fahrt im Luftschiff ereignet haben, von dem Standesbeamten
desjenigen Bezirks beurkundet werden, in dem das Luftschifi
mit der Leiche oder dem Neugeborenen an Bord landet, sofern.
was die Regel sein dürfte, der nach $$ 17, 56 P.-St.-G. zustän-
dige Standesbeamte nicht zu ermitteln ist.
Gerade eine im Luftraum, getrennt von den darunter liegen-
den Landesteilen stattgehabte Standestatsache vermag das In-
teresse des Grundstaates, solange sie nur im Raumgebiet des
Luftschiffes in die Erscheinung getreten ist, nicht zu berühren;
der Grundstaat gewinnt aber ein Interesse an ihr, sobald sie
ausserhalb des Luftschiffes ersichtlich wird oder das Luftschiff
mit der Leiche oder dem Neugeborenen im Staatsgebiete landet.
Das Erstere ist der Fall, wenn die Leiche aus dem Luftschift
heraus auf die Erde geworfen oder der Tod durch einen Sturz
aus dem Luftschiffe herbeigeführt wird. Auch an die Aus-
setzung eines Neugeborenen vom Luftschiffe aus kann hierbei
gedacht werden. Die Zuständigkeit des Standesbeamten unter-
liegt in diesen Fällen keinem Bedenken:
Nach & 24 Pers.St.@. hat über ein aufgefundenes neuge-