— 481 —
borenes Kind eine Eintragung in das Geburtsregister desjenigen
Standesbeamten zu erfolgen, in dessen Bezirk das Kind aufge-
funden ist. Das Gleiche wird in der Praxis bei Auffindung von
Leichen angenommen, deren Sterbeort nicht zu ermitteln ist,
wobei die Lage des Kopfes als massgebend zu erachten ist, wenn
die Leiche auf der Grenze zweier Standesamtsbezirke gefunden
wird; vergl. SARTORIUS, Anm. 3a zu 8 56 P.St.G., v. ERICHSEN,
Anm. 3. 4 zu 8 56 u.a.
Hiernach hat derjenige Standesbeamte sich der Eintragung
zu unterziehen, in dessen Bezirk das vom Luftschiff her ausge-
setzte Kind oder die aus dem Luftschiff herausgestürzte Person
gefunden wird. In letzterem Falle ist die dargelegte Zuständig-
keit um so mehr begründet, als gleichzeitig auch der Tod in
dem Auffindungsbezirk eingetreten sein dürfte $ 56 P.St.G.
Aber auch wenn Auffindungs- und Sterbeort nicht zusammen-
fallen, die aufgefundene Leiche bereits als solche als Ballast aus
dem Luftschiffe entfernt ist, besteht nach den oben ausgeführten
Grundsätzen in bezug auf die Zuständigkeit des Standesbeamten
des Auffindungsortes keinerlei Zweifel.
Aus dieser durch den Auffindungsort bestimmten Zustän-
digkeit kann sehr wohl ein Argument auch für die Begründung
der Zuständigkeit desjenigen Standesbeamten hergeleitet werden,
ın dessen Bezirk das Luftschiff mit der Leiche oder dem Neu-
geborenen an Bord landet; denn es ist nicht ersichtlich, warum
es einen Unterschied für die Frage der Zuständigkeit begründen
sollte, ob nun die Leiche aus dem Luftschiff hinausgeworfen, mit
grosser Schnelligkeit ohne Luftschiff auf dem Erdboden anlangt,
und ob das Neugeborene vom Luftschiffe her zur Erde herabge-
lassen wird, oder ob Leiche und Kind mit dem Luftschiff zur
Erde gelangen. In allen diesen Fällen ist die Leiche, wie das
neugeborene Kind aus dem Luftbereich herabgekommen und
von den Bewohnern des Staates da auf dem Erdboden bemerkt
worden, wo Leiche oder Kind, sei es ohne, sei es mit Luftschiff