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B.
In den vorstehenden Darlegungen ist unterschieden worden
zwischen dem Falle, dass der Ort im Raum über Deutschland,
an dem eine Standestatsache sich ereignet hat, festgestellt wer-
den kann und demjenigen Falle, dass eine solche Feststellung
nicht möglich ist. Für den ersteren Fall ist der Standesbeamte
für zuständig erachtet worden, über dessen Bezirk sich jene
Standestatsache ereignet hat.
Den praktischen Bedürfnissen dürfte freilich eine solche
Zuständigkeit in vielen Fällen nicht gerecht werden:
In dieser Beziehung kommt in erster Linie in Betracht, dass
immerhin erst Erhebungen werden vorgenommen werden müssen,
um die Zuständigkeit festzustellen, und dass hierdurch oft zeit-
raubende Weiterungen hervorgerufen werden. Gerade bei Beur-
kundung von Standestatsachen ist es aber erforderlich — wie
es die kurzen Meldefristen beweisen —, dass die Eintragung
in die Register möglichst ohne Verzug geschieht, ein Erfordernis,
dem nur dann entsprechend genügt werden kann, wenn die Zu-
ständigkeit ohne weiteres feststeht. Solche Erhebungen bezüglich
der Zuständigkeitsfrage werden nun um so umständlicher und
zeitraubender sein, je weiter entfernt von dem Bezirk des be-
treffenden Standesbeamten das Luftschiff auf seiner Reise ge-
landet sein wird. Oder soll lediglich auf die Angabe der Luft-
schiffer hin, dass die Standestatsache sich über dem Bezirk eines
bestimmten Standesbeamten ereignet hat, die Zuständigkeit fest-
gelegt werden können? Ich meine nein; denn sonst würde die
Begründung der Zuständigkeit nach 8$ 17, 56 Pers.St.Ges.
von der freien Willkür der Luftschiffer abhängig gemacht sein.
Es komnt ferner in Betracht, dass das Gesetz (88 19, 58
Pers.St.Ges.) eine mündliche Anzeige bei dem zuständigen Standes-
beamten verlangt. Da würde es nun eine ganz ausserordent-
liche Erschwerung für den zur Anzeige Verpflichteten bedeuten,