Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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wenn er die Anzeige bei dem vielleicht weit von dem Landungs- 
orte entfernten Standesbeamten des Bezirks erstatten sollte, über 
dem sich die zu meldende Standestatsache zugetragen hat. 
Diesem Gesichtspunkte legt SARTORIUS Anm. 3c zu $ 17 
und 56 Pers.St.Ges. eine derart ausschlaggebende Bedeutung 
bei, dass er ganz allgemein auch de lege lata für Geburten und 
Sterbefälle, die sich auf Reisen in Eisenbahnen oder Binnen- 
schiffen zugetragen haben, ohne Unterschied, ob der wahre Ge- 
burts- oder Sterbeort sich ermitteln lässt oder nicht, denjenigen 
Standesbeamten zur Eintragung für zuständig erklärt, in dessen 
Bezirk der Reisende das Fahrzeug verlässt. 
Schliesslich muss auch berücksichtigt werden, dass der Staat, 
wie er kein bewusstes Interesse an einer Standestatsache hat, 
solange sie nur innerhalb des fliegenden Luftschiffes bekannt ist, 
so auch kein Interesse daran hat, dass die Standestatsache ge- 
rade von demjenigen Standesbeamten beurkundet wird, über 
dessen Bezirk sie sich zugetragen hat; dass er aber ein Interesse 
an der Standestatsache gewinnt, sobald das Luftschiff mit der 
Leiche oder dem Neugeborenen an Bord in seinem Staatsgebiete 
landet, woraus dann weiter auch ein Interesse an der Eintragung 
der Standestatsache in das Geburts- oder Sterberegister des 
Landungsbezirkes fliesst. 
Alle diese Gründe sprechen dafür, wenigstens de lege ferenda 
keinen Unterschied zwischen den Fällen zu machen, in denen 
der Geburts- oder Sterbeort im Raum festgestellt werden kann 
und denjenigen Fällen, in denen dies nicht möglich ist. 
Für alle Fälle ist daher von der Zuständigkeit desjenigen 
Standesbeamten auszugehen, in dessen Bezirk das Luftschiff mit 
der Leiche oder dem neugeborenen Kinde an Bord landet. Dies 
gilt ausnahmslos für nichtdeutsche Luftschiffe, die in Deutschland 
niedergehen. Jene Zuständigkeit entspricht auch dem praktischen 
Bedürfnis für den Fall, dass ein Luftschiff nach einem Aufstieg 
zu kurzem Ausfluge in den Raum nach Eintritt der Standes-
	        
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