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wenn er die Anzeige bei dem vielleicht weit von dem Landungs-
orte entfernten Standesbeamten des Bezirks erstatten sollte, über
dem sich die zu meldende Standestatsache zugetragen hat.
Diesem Gesichtspunkte legt SARTORIUS Anm. 3c zu $ 17
und 56 Pers.St.Ges. eine derart ausschlaggebende Bedeutung
bei, dass er ganz allgemein auch de lege lata für Geburten und
Sterbefälle, die sich auf Reisen in Eisenbahnen oder Binnen-
schiffen zugetragen haben, ohne Unterschied, ob der wahre Ge-
burts- oder Sterbeort sich ermitteln lässt oder nicht, denjenigen
Standesbeamten zur Eintragung für zuständig erklärt, in dessen
Bezirk der Reisende das Fahrzeug verlässt.
Schliesslich muss auch berücksichtigt werden, dass der Staat,
wie er kein bewusstes Interesse an einer Standestatsache hat,
solange sie nur innerhalb des fliegenden Luftschiffes bekannt ist,
so auch kein Interesse daran hat, dass die Standestatsache ge-
rade von demjenigen Standesbeamten beurkundet wird, über
dessen Bezirk sie sich zugetragen hat; dass er aber ein Interesse
an der Standestatsache gewinnt, sobald das Luftschiff mit der
Leiche oder dem Neugeborenen an Bord in seinem Staatsgebiete
landet, woraus dann weiter auch ein Interesse an der Eintragung
der Standestatsache in das Geburts- oder Sterberegister des
Landungsbezirkes fliesst.
Alle diese Gründe sprechen dafür, wenigstens de lege ferenda
keinen Unterschied zwischen den Fällen zu machen, in denen
der Geburts- oder Sterbeort im Raum festgestellt werden kann
und denjenigen Fällen, in denen dies nicht möglich ist.
Für alle Fälle ist daher von der Zuständigkeit desjenigen
Standesbeamten auszugehen, in dessen Bezirk das Luftschiff mit
der Leiche oder dem neugeborenen Kinde an Bord landet. Dies
gilt ausnahmslos für nichtdeutsche Luftschiffe, die in Deutschland
niedergehen. Jene Zuständigkeit entspricht auch dem praktischen
Bedürfnis für den Fall, dass ein Luftschiff nach einem Aufstieg
zu kurzem Ausfluge in den Raum nach Eintritt der Standes-