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tatsache an seinen Ausgangspunkt innerhalb Deutschlands zurück-
kehrt. Das Gleiche gilt, wenn das Luftschiff nach Zurücklegung
einer weiteren Reise spätestens am Tage nach der Ausfahrt ?
an einem deutschen Orte wieder landet.
Einen Unterschied hier zwischen Staats- insbesondere Militär-
luftschiffen und Privatluftschiffen zu machen, scheint mir nicht
angezeigt. Bei der Kürze dieser nur deutsches Gebiet im Aus-
gangs- und Endpunkt der Fahrt betreffenden Reisen, liegt ein
ausreichender Grund zu einer abweichenden Regelung der Beur-
kundung der auf der Fahrt stattgehabten Standestatsachen nicht
vor, wozu noch der Umstand tritt, dass hier auf jeden Fall die
Beurkundung der Standestatsache innerhalb Deutschlands ge-
währleistet ist.
Jsetzteres ist aber dann nicht der Fall, wenn das Luftschift,
das an einem deutschen Platze aufgestiegen ist, seine Fahrt, mag
diese von langer oder kurzer Dauer gewesen sein, nach Eintritt
der Standestatsache im Auslande beschliesst.
Hier erscheint eine andere Regelung am Platze.
Eine solche dürfte weiter auch dann erforderlich sein, wenn
die zu beurkundende Standestatsache sich auf einem Luftschiffe
zugetragen hat, das sich auf längerer Fahrt, insbesondere im
internationalen Verkehr befindet.
Die Wichtigkeit, welche einer zuverlässigen Beurkundung
von Standestatsachen beizulegen ist, lässt es nicht angängig er-
scheinen, Tage darüber verstreichen zu lassen, bis Schritte zur
Beurkundung getan werden; ein solcher Zeitverlust würde aber
in vielen Fällen die notwendige Folge sein, wenn die Beurkundung
erst bei dem Standesbeamten des Landungsortes in Deutschland
erfolgen könnte.
Einen Anhalt zu einer gesetzgeberischen Lösung können
für diese verschiedenen Fälle vielleicht die für Seeschiffe be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen bieten. Voraussetzung ist
2 Vgl. die Frist in $$ 58, 61 Pers.St.G.