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dabei freilich, dass die Luftschiffe überhaupt den Seeschiffen
völkerrechtlich analog behandelt werden können. Einer solchen
analogen Behandlung stehen m. E. jedoch völkerrechtlich keine
Bedenken entgegen. Ganz unbedingt gilt dies für Staatsluft-
schiffe. Sie können auch nach jetziger Rechtslage ohne weiteres
analog den für Staatsseeschiffe anerkannten Grundsätzen als
schwebende, im fremden Luftgebiet das Recht der Exterritoriali-
tät geniessende Teile ihres Heimatlandes betrachtet werden.
Bezüglich der Privatluftschifie wird dagegen vielleicht zu unter-
scheiden sein zwischen solchen, die zur Annahme einer grösseren
Anzahl von Personen bestimmt sind, und solchen, die, wie kleine
Sportballons oder Flugmaschinen, nur einzelne Personen zu tragen
vermögen. Erstere den Privatseeschiffen entsprechend als nicht
exterritorial und im Raum über staatenfreien Teilen der Erde
als schwebende Teile ihres Heimatlandes zu behandeln, steht an
sich völkerrechtlich nichts im Wege. Ehe in der Praxis aber
eine solche Behandlung der Privatluftschiffe stattfinden kann, ist
es erforderlich, dass der Staat die Grundsätze festlegt, unter
denen er einem Privatluftschiffe das Heimatrecht zugesteht, ihm
die Führung der Nationalflagge gestattet?.
Eine solche gesetzgeberische Festlegung der fraglichen
Grundsätze ist die Voraussetzung, unter der überhaupt die Frage
erörtert werden kann, ob die für Privatseeschiffe gegebenen, auf
die Beurkundung des Personenstandes Bezug habenden Bestim-
mungen eine entsprechende Anwendung auch für Privatluftschiffe
zulassen.
Die einschlägigen für deutsche Privatseeschiffe gegebenen
Bestimmungen sind in den 88 6lff. Pers.St.Ges. enthalten.
Hier denkt das Gesetz nur an solche, und zwar deutsche Privat-
seeschiffe, die das Recht zur Führung der Nationalflagge durch
3 Vgl. Meını, Das Luftschiff, Zürich 1908, $. 45 ff.; Inauguraldissert.
von FRIEDR. VON GROTE, Beiträge zum Recht der Luftschiffahrt, 1907 S. 26 ff.
und GrRünwALD, Das Luftschiff 1908 S. 37 ff.