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Eintragung in das Schiffsregister und Ausstellung des Flaggen-
zeugnisses erworben haben und trifft seine Bestimmungen für
Geburts- und Sterbefälle, die sich auf solchem Schiffe während
der Reise zugetragen haben. Vgl. SARTORIUS, Anm. la zu 861
Pers.St.Ges.
Die letzterwähnten Standestatsachen sind gemäss 8 61 Pers.-
St.Ges. nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am
nächstfolgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von
dem Schiffer unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder
andern glaubhaften Personen in dem Tagebuch zu beurkunden,
soweit die Führung eines solchen nicht gemäss $ 521 H.G.B.s
für kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dergl.) landesgesetzlich
erlassen ist. In letzterem Falle würde eine Eintragung in die
Standesregister nur desjenigen Standesbeamten denkbar sein, in
dessen Bezirk das Schiff zuerst anlegt oder die Leiche und das
neugeborene Kind aus dem Schiffe herausgeschafit wird.
Hat eine Eintragung in das Tagebuch stattgefunden, so hat
der Schiffer zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann,
zu übergeben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemanns-
amte aufzubewahren, die andere ist demjenigen Standesbeamten,
in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, bezw. der Verstorbene
ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, behufs der
Eintragung in das Register zuzufertigen. $ 62 Pers.St.Ges,.
lst oder war ein Wohnsitz in Deutschland nicht vorhanden, so
kann auch eine Uebertragung der Beurkundung nicht stattfinden,
es muss dann bei der Aufbewahrung der beglaubigten Abschriften
bei dem Seemannsamte sein Bewenden haben.
Bezüglich der auf Kriegsschiffen stattgehabten Standestat-
sachen trifft die Verordnung vom 20. Februar 1906 betreffend
die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf alle Militär-
personen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder
andern Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden, nähere Be-