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fehlen, bei Landungen innerhalb Deutschlands von einer beson-
deren Regelung der Zuständigkeit abzusehen und es bei der durch
die S$ 17 und 56 Pers.St.G. bestimmten bewenden zu lassen.
Dem staatlichen Interesse, das an der Eintragung in ein deut-
sches Standesregister besteht, ist in diesem Falle stets genügt.
Die hier entwickelten Grundsätze passen jedoch in ihrer
Bezugnahme auf militärische Kommandoverhältnisse nur für
Standestatsachen, die sich unter der Besatzung eines exterrito-
rialen Kriegsluftschiffes ereignet haben; eine entsprechende An-
wendung erscheint aber auch für andere Staatsluftschiffe an-
gezeigt.
Privatluftschiffe sind nicht exterritorial; die Mannschaften
und Passagiere an Bord eines solchen Fahrzeuges stellen auch
keineswegs eine so fest geschlossene Einheit dar, wie es bei der
Besatzung etwa eines Kriegsluftschiffes der Fall ist. Standes-
tatsachen, welche sich unter den Passagieren und der Besatzung
eines solchen’ Luftschiffes bei Zwischenlandungen in einem fren:-
den Staate ausserhalb des Luftschiffes ereignen, können daher
nicht in eine solche Beziehung zu dem Luftschiff gebracht wer-
den, dass Grund für die Veranlassung einer Eintragung in ein
deutsches Standesregister gegeben wäre. Die Beurkundung muss
daher der ausländischen Behörde überlassen bleiben.
Anders verhält es sich, wenn eine solche Behörde, wie es
bei Landungen in staatenfreien Gebieten der Fall ist, nicht vor-
handen ist. Hier besteht ein allgemein menschliches Interesse,
dass die in solchen Teilen der Erde stattgehabten Standestat-
sachen nicht gänzlich unbeurkundet bleiben. Ein besondere:
Interesse hat der Staat ferner an Beurkundung in seinen Standes-
registern bezüglich derjenigen Standestatsachen, die sich an Bord
eines nationalen Luftschiffes ereignet haben, das im Auslande
niedergegangen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das
Luftschiff zur Zeit des Eintritts der fraglichen Standestatsache sich