Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tatsache erfolgt oder nötig gewesen wäre, ausserhalb Deutsch- 
lands, so ist durch den Landungsort die Zuständigkeit eines 
deutschen Standesbeamten nicht bestimmt, die Eintragung in ein 
deutsches Standesregister daher ohne besondere gesetzliche Re- 
gelung nicht möglich. 
Diesem Zustande würde durch Begründung einer gesetz- 
lichen Meldepflicht für den Führer des Luftschiffes zweckmässig 
begegnet werden können. 
Durch die Beurkundung im Tagebuche des Führers eines 
Privatluftschiffes bezw. die Ausstellung einer Urkunde über die 
Standestatsache durch den Kommandanten eines Militärluft- 
schiffes wird die Eintragung einer auf der Reise vorgekommenen 
Standestatsache in ein deutsches Standesregister auch für den 
Fall gesichert, dass das Luftschiff ohne die Leiche oder das 
neugeborene Kind seine Reise beendet. 
In diesem Falle würde an sich sogar eine doppelte Zustän- 
digkeit begründet sein, wenn die Leiche oder das neugeborene 
Kind in dem Bezirk eines deutschen Standesbeamten gefunden 
werden, so dass die Gefahr vorliegt, dass die Standestatsache in 
verschiedenen Standesregistern beurkundet wird. 
Um dies zu vermeiden, wird es den Führer des Luftschiffes 
zur Pflicht zu machen sein, möglichst genau den Ort festzustellen, 
an dem die Leiche über Bord geworfen wurde, der Todessturz 
oder die Kindesaussetzung erfolgte und diesen Ort im Tagebuch 
zu vermerken bezw. ihn der vorgesetzten Behörde namhaft zu 
machen. Vor Uebersendung der beglaubigten Abschrift der 
Tagebucheintragung bezw. der aufgenommenen Urkunde würde 
dann die Behörde, an welche jene beglaubigte Abschrift bezw. 
jene Urkunde zu übergeben war, Nachforschungen in der Rich- 
tung anzustellen haben, ob etwa in der Gegend des bezeichneten 
Ortes eine Leiche oder ein neugeborenes Kind gefunden ist, und 
ob Identität mit der über Bord geworfenen oder dem Heraus- 
gestürzten bezw. dem ausgesetzten Kinde besteht.
	        
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