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tatsache erfolgt oder nötig gewesen wäre, ausserhalb Deutsch-
lands, so ist durch den Landungsort die Zuständigkeit eines
deutschen Standesbeamten nicht bestimmt, die Eintragung in ein
deutsches Standesregister daher ohne besondere gesetzliche Re-
gelung nicht möglich.
Diesem Zustande würde durch Begründung einer gesetz-
lichen Meldepflicht für den Führer des Luftschiffes zweckmässig
begegnet werden können.
Durch die Beurkundung im Tagebuche des Führers eines
Privatluftschiffes bezw. die Ausstellung einer Urkunde über die
Standestatsache durch den Kommandanten eines Militärluft-
schiffes wird die Eintragung einer auf der Reise vorgekommenen
Standestatsache in ein deutsches Standesregister auch für den
Fall gesichert, dass das Luftschiff ohne die Leiche oder das
neugeborene Kind seine Reise beendet.
In diesem Falle würde an sich sogar eine doppelte Zustän-
digkeit begründet sein, wenn die Leiche oder das neugeborene
Kind in dem Bezirk eines deutschen Standesbeamten gefunden
werden, so dass die Gefahr vorliegt, dass die Standestatsache in
verschiedenen Standesregistern beurkundet wird.
Um dies zu vermeiden, wird es den Führer des Luftschiffes
zur Pflicht zu machen sein, möglichst genau den Ort festzustellen,
an dem die Leiche über Bord geworfen wurde, der Todessturz
oder die Kindesaussetzung erfolgte und diesen Ort im Tagebuch
zu vermerken bezw. ihn der vorgesetzten Behörde namhaft zu
machen. Vor Uebersendung der beglaubigten Abschrift der
Tagebucheintragung bezw. der aufgenommenen Urkunde würde
dann die Behörde, an welche jene beglaubigte Abschrift bezw.
jene Urkunde zu übergeben war, Nachforschungen in der Rich-
tung anzustellen haben, ob etwa in der Gegend des bezeichneten
Ortes eine Leiche oder ein neugeborenes Kind gefunden ist, und
ob Identität mit der über Bord geworfenen oder dem Heraus-
gestürzten bezw. dem ausgesetzten Kinde besteht.