Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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St.Ges. und der Verordnung vom 20. Februar 1906 zu er- 
folgen haben. 
Wie aber wenn die Leiche oder das neugeborene Kind in 
Deutschland aufgefunden sind? Hier könnte unterschieden 
werden zwischen den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur 
Eintragung in das Tagebuch oder zur Aufnahme einer Urkunde 
durch den Führer des Staatsluftschiffes besteht und denjenigen 
Fällen, für die eine solche Verpflichtung nicht begründet ist. 
In den ersteren Fällen könnte die Verpflichtung des Luftschiffers 
als die der Eintragungspflicht des Standesbeamten des Auffin- 
dungsortes vorhergehende angesehen, und daher die Regelung 
der Zuständigkeit nach Anhalt der 88 61ff. Pers.St.Ges. und 
der Verordnung vom 20. Februar 1906 für sachgemäss, in den 
letzteren Fällen aber der Standesbeamte des Auffindungsortes 
für zuständig erachtet werden. 
Eine solche Unterscheidung würde indes ohne zwingende 
Gründe die Regelung der Zuständigkeit zu kompliziert gestalten. 
Es dürfte sich daher empfehlen, die Zuständigkeit einheitlich zu 
regeln und der betreffenden Behörde die Pflicht aufzuerlegen, dem 
durch die 88 61ff. und die Verordnung vom 20. Februar 1906 
bestimmten Standesbeamten als demjenigen die Anzeige zu er- 
statten, der dem durch den mehr zufälligen Auffindungsort be- 
zeichneten Standesbeamten vorzugehen hat. 
Bei den vorstehenden Ausführungen ist davon ausgegangen 
worden, dass die Standestatsachen sich auf Staatsluftschiffen oder 
solchen Privatluftschiffen ereignet haben, denen die Nationalität 
ihres Heimatstaates verliehen ist. Soweit letzteres nicht ge- 
schehen, die Privatluftschiffe also nicht als schwebende Teile 
ihres Heimatstaates in Betracht kommen, erscheint auch eine 
Regelung im Sinne der 8$ 61 ff. Pers.St.Ges. nicht angezeigt; 
denn der Staat kann naturgemäss den auf solchen Luftschiffen 
stattgehabten Standestatsachen nicht das Interesse entgegen- 
bringen, das er an denjenigen Standestatsachen hat, die sich auf 
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