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St.Ges. und der Verordnung vom 20. Februar 1906 zu er-
folgen haben.
Wie aber wenn die Leiche oder das neugeborene Kind in
Deutschland aufgefunden sind? Hier könnte unterschieden
werden zwischen den Fällen, in denen eine Verpflichtung zur
Eintragung in das Tagebuch oder zur Aufnahme einer Urkunde
durch den Führer des Staatsluftschiffes besteht und denjenigen
Fällen, für die eine solche Verpflichtung nicht begründet ist.
In den ersteren Fällen könnte die Verpflichtung des Luftschiffers
als die der Eintragungspflicht des Standesbeamten des Auffin-
dungsortes vorhergehende angesehen, und daher die Regelung
der Zuständigkeit nach Anhalt der 88 61ff. Pers.St.Ges. und
der Verordnung vom 20. Februar 1906 für sachgemäss, in den
letzteren Fällen aber der Standesbeamte des Auffindungsortes
für zuständig erachtet werden.
Eine solche Unterscheidung würde indes ohne zwingende
Gründe die Regelung der Zuständigkeit zu kompliziert gestalten.
Es dürfte sich daher empfehlen, die Zuständigkeit einheitlich zu
regeln und der betreffenden Behörde die Pflicht aufzuerlegen, dem
durch die 88 61ff. und die Verordnung vom 20. Februar 1906
bestimmten Standesbeamten als demjenigen die Anzeige zu er-
statten, der dem durch den mehr zufälligen Auffindungsort be-
zeichneten Standesbeamten vorzugehen hat.
Bei den vorstehenden Ausführungen ist davon ausgegangen
worden, dass die Standestatsachen sich auf Staatsluftschiffen oder
solchen Privatluftschiffen ereignet haben, denen die Nationalität
ihres Heimatstaates verliehen ist. Soweit letzteres nicht ge-
schehen, die Privatluftschiffe also nicht als schwebende Teile
ihres Heimatstaates in Betracht kommen, erscheint auch eine
Regelung im Sinne der 8$ 61 ff. Pers.St.Ges. nicht angezeigt;
denn der Staat kann naturgemäss den auf solchen Luftschiffen
stattgehabten Standestatsachen nicht das Interesse entgegen-
bringen, das er an denjenigen Standestatsachen hat, die sich auf
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