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leistet sein würde d. h. wenn eine Eintragung in das Tagebuch
des Privatluftschiffers nicht stattgefunden hat, oder die Aus-
stellung einer Urkunde im Sinne der Verordnung vom 20. Fe-
bruar 1906 durch den Führer des Staatsluftschiffes nicht erfor-
derlich war, und das Privatluftschiff mit oder ohne das neuge-
borene Kind im Auslande oder ohne das neugeborene Kind in
Deutschland, das Staatsluftschiff ohne das Kind nach kurzer
Fahrt in Deutschland niedergeht.
Als Anzeigefrist würde für die im 8& 18 Pers.St.Ges. auf-
geführten Personen die im $ 17 bestimmte Frist von 1 Woche
seit dem Tage der Geburt in Betracht kommen; für die Anzeige
zum Tagebuche des Luftschiffers würde aber im Anschluss an
S 61 zweckentsprechend zu bestimmen sein, dass sie spätestens
am Tage nach der Geburt zu erfolgen habe, und bezüglich der
besonderen Anzeige seitens des Luftschiffers könnte lediglich un-
verzügliche Erstattung vorgeschrieben werden.
Zur Anzeige von Todesfällen ist nach $S 57, 56 Pers.St.-
Ges. spätestens an dem auf den Todestag folgenden Wochentag
das Familienhaupt und bei dem Mangel oder der Verhinderung
eines solchen derjenige verpflichtet, in dessen Wohnung oder Be-
hausung sich der Sterbefall ereignet hat.
Dass auch für Sterbefälle im Luftschiff eine Anzeigepflicht
des Familienhauptes besteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Anzeige ist de lege ferenda an den Führer des Luft-
schiffes zwecks Beurkundung zu erstatten. Fehlt es an einem
solchen Anzeigepflichtigen, würde die Beurkundung von Amts
wegen durch den Führer des Luftschiffes vorzunehmen sein.
Findet eine solche Beurkundung nicht statt, so würde in
erster Linie das Familienhaupt zur Anzeige an den Standesbe-
amten verpflichtet sein, in dessen Bezirk das Luftschiff mit der
Leiche an Bord landet. Dies würde auch nach jetzigem Rechte
gelten.
Wie aber, wenn ein anzeigepflichtiges Familienhaupt nicht