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vorhanden ist?
Den Eigentümer oder Führer des Luftschiffes als denjenigen
zu bezeichnen, in dessen Wohnung oder Behausung sich der
Sterbefall ereignet hat, erscheint nicht wohl angängig; nach
jetziger Rechtslage würde es daher vielfach an einem Anzeige-
pflichtigen mangeln. Zum Teil würde allerdings 8 58 Pers.St.Ges.
eine Aushilfe bieten:
„Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall
statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen
Mitteilung der zuständigen Behörde“.
Wo jedoch eine solche Ermittelung nicht stattfindet, besteht
zur Zeit eine Lücke.
Diese würde sachgemäss dadurch ausgefüllt werden, dass
dem Führer des Luftschiffes eine subsidiäre Pflicht zur Anzeige
an den Standesbeamten des Bezirks, in dem die Landung mit
der Leiche erfolgt ist, auferlegt wird.
In allen andern Fällen, in denen durch den Landungsort
eine Zuständigkeit für einen deutschen Standesbeamten nicht be-
gründet ist oder die Eintragung in das Tagebuch des Luftschiffers
unzulässigerweise unterblieben ist, wird durch Begründung der
oben erörterten besonderen Meldepflicht des Führers des Luft-
schiffes die Eintragung des Sterbefalles in ein deutsches Stan-
desregister sicher zu stellen sein.