Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 4198 — 
vorhanden ist? 
Den Eigentümer oder Führer des Luftschiffes als denjenigen 
zu bezeichnen, in dessen Wohnung oder Behausung sich der 
Sterbefall ereignet hat, erscheint nicht wohl angängig; nach 
jetziger Rechtslage würde es daher vielfach an einem Anzeige- 
pflichtigen mangeln. Zum Teil würde allerdings 8 58 Pers.St.Ges. 
eine Aushilfe bieten: 
„Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall 
statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen 
Mitteilung der zuständigen Behörde“. 
Wo jedoch eine solche Ermittelung nicht stattfindet, besteht 
zur Zeit eine Lücke. 
Diese würde sachgemäss dadurch ausgefüllt werden, dass 
dem Führer des Luftschiffes eine subsidiäre Pflicht zur Anzeige 
an den Standesbeamten des Bezirks, in dem die Landung mit 
der Leiche erfolgt ist, auferlegt wird. 
In allen andern Fällen, in denen durch den Landungsort 
eine Zuständigkeit für einen deutschen Standesbeamten nicht be- 
gründet ist oder die Eintragung in das Tagebuch des Luftschiffers 
unzulässigerweise unterblieben ist, wird durch Begründung der 
oben erörterten besonderen Meldepflicht des Führers des Luft- 
schiffes die Eintragung des Sterbefalles in ein deutsches Stan- 
desregister sicher zu stellen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.