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land mächtige Kräfte gibt, welche die Aufhebung oder Ein-
schränkung der politischen Rechte Finnlands unablässlich ver-
langen. Man muss zwar solange wie möglich der Hoffnung Aus-
druck geben, dass solche das Recht Finnlands verneinende Be-
hauptungen ohne dauernden Erfolg bleiben werden, und dass alle
in den Beziehungen zwischen Russland und Finnland möglicher-
weise beabsichtigten Aenderungen oder sonstige Regelungen des
Verhältnisses jedenfalls nur in gesetzlicher und rechtlich gültiger
Weise, d. h. mit der ungezwungen abgegebenen Zustimmung Finn-
lands zustande gebracht werden. —
Gleichwohl scheint aber der jetzige ernste Zeitpunkt dazu
angetan, einige in der wissenschaftlichen Literatur schon früher
besprochene Seiten der staatsrechtlichen Stellung Finnlands zu
berühren, und einige auf das zwischen Russland und Finnland
bestehende Rechtsverhältnis bezügliche Streitfragen zu unter-
suchen.
Von der Beurteilung der finnländischen Rechtsfrage in der
ausländischen rechtswissenschaftlichen Literatur ist eben schon
bemerkt worden, dass sie fast ausnahmslos ganz entschieden zu
gunsten nicht nur der moralischen, sondern auch der juristischen
Berechtigung der Behauptungen und Ansprüche Finnlands ge-
fallen ist. Im wesentlichen haben diese Untersuchungen die
schon früher gewonnenen Resultate finnländischer Forscher be-
stätigt und nur wenig Neues hinzugefügt. Indessen hat selbst-
verständlich die Autorität mancher der berühmtesten Juristen
der Jetztzeit gewaltig dazu beigetragen die unveränderliche Gül-
tigkeit der politischen Rechte Finnlands und der ihnen zugrunde
liegenden Akte ausser jeden Zweifel zu setzen. Die rechtliche
Bestätigung der unentziehbaren politischen Rechte des Landes
und der Unzulässigkeit aller willkürlichen, diese Rechte verletzen-
den oder einschränkenden Massregeln von seiten Russlands ist
das wichtige, unbestreitbare Ergebnis dieser Erörterungen. Die
theoretische Auffassung über gewisse Einzelfragen und sogar über