Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Kraft gesetzt worden, und man darf hoffen, dass die russische 
Regierung sich nicht weiter dazu verstehen werde, die offenbar 
rechtswidrigen und einstimmig verworfenen Bestimmungen des 
Manifestes in offenem Widerspruch mit dem finnländischen Staats- 
recht zu verwirklichen zu suchen. — Nichtsdestoweniger ist es 
von Bedeutung, das einstimmige verwerfende Urteil, weiches seiner- 
zeit das Februarmanifest und die darauf folgenden rechtswidrigen 
Massregeln traf, in Erinnerung zu bringen und alle derartigen 
Akte als im Rechtssinne nichtig und wirkungslos zu bezeichnen. 
Steht es nun unter allen objektiv urteilenden Kennern der 
staatsrechtlichen Stellung Finnlands fest, dass das Land unent- 
ziehbare politische Rechte besitzt, so bestehen andererseits ge- 
wisse Meinungsverschiedenheiten über die rechtlich theoretische 
Konstruktion des zwischen Russland und Finnland bestehenden 
Verhältnisses. Zuerst ist also die Frage nach dem staatlichen 
Charakter Finnlands zu beantworten. Die allermeisten Staats- 
rechtslehrer haben ja schon längst eingesehen und anerkannt, 
dass dem Staatsbegriffe kein starrer und unveränderlicher Inhalt 
entspricht, dass sich dieser Begriff vielmehr den wechselnden Be- 
dürfnissen und Erscheinungen des Lebens anpassen muss. Welche 
Bedeutung hat nicht die Entstehung des Bundesstaates in dieser 
Hinsicht gehabt? Wenn man auch unter den Staatsrechtslehrern 
noch immer keine volle Uebereinstimmung in diesem Punkte 
findet, so beziehen sich die Meinungsverschiedenheiten nicht so 
sehr auf das theoretische Kriterium, auf die Essentialien des 
Staates in abstracto, sondern machen sich vielmehr bei der Be- 
urteilung konkreter Erscheinungen, bei der Würdigung verschie- 
dener relevanter Umstände geltend. — Was nun den rechtlichen 
Charakter Finnlands betrifft, so herrscht in der Doktrin fast 
völlige Uebereinstimmung darüber, dass Finnland die Qualifika- 
tionen eines autonomen Staates erfüllt, dass es die konstitutiven 
staatlichen Hoheitsrechte ausübt, und dass sein Staatscharakter 
somit unbedingt anzuerkennen ist. Indessen hat ein hervorragen-
	        
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