Pflichtmitgliedschaft noch ein freiwilliges Versicherungsverhältnis
begründen kann, bedarf keines weiteren Beweises. Es hat eben,
indem es die Zwangsversicherung entstehen liess, seine versiche-
rungsbegründende Kraft erschöpft. Ein Zwangsmitglied kann
nicht einmal einer höheren Mitgliederklasse beitreten als der, in
die es seinem Arbeitslohne entsprechend hineingehört. Denn
man kann den Arbeitgeber nicht zwingen, mehr als ein Drittel
der Beiträge zu zahlen, die der Lohnklasse des Mitgliedes ent-
sprechen. Wenn man also von der Möglichkeit des Neben-
einanderbestehens von freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft han-
deln will, so muss man davon ausgehen, dass die fragliche Per-
son zwei Tätigkeiten ausübt: kraft der einen ist sie zwangs-
versichert; bezüglich der andern ist es gleich, ob sie die Zwangs-
versicherung nicht begründet, weil irgend ein subjektives Merkmal
fehlt — z. B. die betreffende Person ist nicht gegen Gehalt oder
Lohn beschäftigt, — oder ob ihr der Charakter der Versicherungs-
pflichtigkeit nur deshalb entzogen ist, weil die andere, die Haupt-
beschäftigung, bereits ein Zwangsversicherungsverhältnis herbei-
geführt hat.
Wir müssen hier folgende drei Fälle ins Auge fassen:
Erster Fall: Jemand geht von einer versicherungspflich-
tigen Beschäftigung zu einer andern über, für die eine andere
Kasse zuständig ist, und will seine bisherige Versicherung fort-
setzen,
Zweiter Fall: Eine zwangsversicherte Person will neben
ihrer Pflichtmitgliedschaft noch eine freiwillige Versicherung ein-
gehen.
DritterFall: Ein freiwilliges Mitglied wird versicherungs-
pflichtig.
Erster Fall.
Die Voraussetzungen, unter denen man ein bestehendes Ver-
sicherungsverhältnis „fortsetzen“ kann, regelt für die organisierten