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liche Organstellung des Monarchen fallen. Indem Alexander I.
die finnländischen Grundgesetze bestätigte, sich und seine Nach-
folger zur unverbrüchlichen Aufrechterhaltung derselben verband,
nahm er für sich und alle folgenden jeweiligen russischen Herr-
scher die Stellung eines konstitutionellen Monarchen in Finnland
an. Da das Selbstherrschertum in jener Zeit zum „eisernen
Bestand“ der russischen Staatsverfassung gehörte, innerhalb deren
höchstens provinzielle Privilegien, dagegen nicht eine vollständige
konstitutionelle Verfassung, wie sie Alexander I. für Finnland
bestätigte, möglich erscheinen konnte, war in der Tat eine wirk-
liche — wenn auch partikuläre — verfassungsmässige Einschrän-
kung des russischen Absolutismus zugunsten Finnlands nicht leicht
durchführbar, ein Umstand, der auch Alexander I, und seinen
Finnland wohlgesinnten Ratgebern nicht verborgen blieb. Es
blieb also nur übrig, ein neues mit Russland für immer verbun-
denes autonomes Staatswesen zu schaffen, was Alexander auch
tat, indem er Finnland eine eigene, vollständige Staatsverfassung
zu Teil werden liess, worin er und seine Nachfolger eine in
staatsrechtlich-juristischem Sinne mit der Stellung des russischen
Selbstherrschers nicht identische Organstellung einnehmen sollten.
Als physische Persönlichkeit mit dem Träger der höchsten Ge-
walt in Russland völlig identisch, sollte der Grossfürst von Finn-
land als Rechtspersönlichkeit ausschliesslich durch die finnlän-
dische Verfassung bestimmt und qualifiziert sein, indem er die-
selbe rechtliche Stellung wie früher die schwedischen Monarchen
innehaben sollte. Angesichts dieser Tatsachen und Erwägungen
darf man für Finnland die staatsrechtliche Besonderheit auch
des höchstens Organes behaupten. Es gibt übrigens auch,
namentlich französische Autoren, welche in dem eigenen, unüber-
tragenen Recht eines Gemeinwesens sich selbst Gesetze zu geben,
® Vgl. die Ausführungen HERMANNSON über die Bedeutung der Tatsache,
dass Finnland bei der Vereinigung eine eigene vollständige Staatsverfas-
sung erhielt. — HERMANNSson, Finlands statsrättsliga ställning, 8. 82 u. f.