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lands ein innerer russischer Vorgang ist, der an sich das Ver-
hältnis zwischen Russland und Finnland gar nicht beeinflusst.
Dieses Verhältnis kann nicht einseitig, nicht ohne die freie Zu-
stimmung Finnlands abgeändert werden. Zuerst ist es offenbar,
dass, wenn auch der Kaiser von Russland nunmehr als konsti-
tutioneller Monarch zu bezeichnen ist, hiermit der rechtliche
Unterschied zwischen dem russischen Kaiser und dem finnländi-
schen Grossfürsten keineswegs aufgehoben ist; als Rechtspersön-
lichkeit wird der erstere durch russisches, wenn auch abgeändertes
Staatsrecht, der letztere nach wie vor ausschliesslich durch finn-
ländisches Staatsrecht bestimmt. Ebensowenig gibt es überhaupt
irgend welche Gründe, die das konstitutionelle Russland berechtig-
ten, Finnland gegenüber Befugnisse in Anspruch zu nehmen, die
dem autokratischen Russland nicht zukommen. Nemo plus
juris transferre potest quam ipse habet: Was
Finnland betrifft, hat der Kaiser der Duma keine Rechte über-
lassen können, es sei denn, dass erihr ein Recht zur Mitwirkung
bei der Regelung der Thronfolge oder der auswärtigen Angelegen-
heiten eingeräumt hätte. Aber von diesen Fällen abgesehen
hat der russische Monarch der russischen Volksvertretung
kein Recht zur Teilnahme oder Mitwirkung an den Finn-
land berührenden Angelegenheiten gewähren können, eben
aus dem Grunde, weil der gemeinsame Monarch in Finnland
nicht als russischer Kaiser, sondern als Grossfürst von Finnland,
als finnländisches Staatsorgan regiert und die öffentliche Gewalt
ausübt. An ein ausschliesslich russisches Staatsorgan hat er
keine, ihm als Grossfürst von Finnland zukommende Rechte
abtreten können; dies wäre eine rechtliche Unmöglichkeit ge-
wesen. — Die in Finnland geltende, ein für allemal von Alexan-
der I. und seither bei jedem Thronwechsel aufs neue bestätigte
Rechtsordnung, die Grundgesetze Finnlands, schliessen für das
Volk jede andere Gesetzgebung als die eben auf diese Verfas-
sung gegründete und von den eigenen Organen Finnlands aus-