Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Kassen $ 27 KVG*, für die Gemeindekrankenversicherung $ 11. 
A. Für die organisierten Kassen bestimmt $ 97 
klipp und klar, dass nur solche Personen sich weiterversichern 
können, die nicht vermöge ihrer Beschäftigung Mitglied einer 
andern organisierten Kasse werden. Geht daher jemand zu einer 
Beschäftigung über, für die die Gemeindekrankenversicherung zu- 
ständig ist, so steht der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft bei 
einer organisierten Kasse nichts im Wege. Der Wortlaut des 
Gesetzes ist so klar, dass die Richtigkeit der aufgestellten Be- 
hauptung füglich nicht bezweifelt werden kann. Auch steht sie 
mit dem (Grundsatz der Subsidiarität der Gemeindekrankenver- 
sicherung in Einklang?!. Ein Nebeneinanderbestehen von frei- 
williger und Pflichtmitgliedschaft ist hier also nicht gegeben. 
B. Für de Gemeindekrankenversicherung 
ordnet $ 11 KVG. an, dass nur die Personen zur Fortsetzung 
der Mitgliedschaft berechtigt sind, die „nicht zu einer Beschäfti- 
gung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Ge- 
setzes (KVG.) Mitglieder einer Krankenkasse werden“. 
Es fragt sich, was heisst hier „Krankenkasse“? Fassen wir den 
Ausdruck ganz wörtlich, so können wir die Gemeindekranken- 
versicherung — denn sie ist zweifellos keine „Kasse‘‘ — nicht 
einbegreifen. Die Folge wäre die, dass ein bei der Gemeinde A. 
Versicherter, der nunmehr infolge eines Beschäftigungswechsels 
bei der Gemeinde B. zwangsversichert wird, sein Versicherungs- 
verhältnis bei der ersteren Gemeinde fortsetzen könnte, — falls 
die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es würde sich also 
gerade bei der Gemeindekrankenversicherung, die nach Absicht 
des Gesetzgebers nur dann eingreifen soll, wenn keine andere 
Versicherungsanstalt zuständig ist, deren Tätigkeitsbereich dem- 
20 8 27 gilt gemäss $$ 64, 72, 73 auch für die Betriebs-, Bau- und In- 
nungskrankenkassen. 
2! A. M. der Artikel im Reformblatt, 1908, S. 45 f. Wir kommen auf 
ihn noch zurück. Vgl. S. 47 ff.
	        
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