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Kassen $ 27 KVG*, für die Gemeindekrankenversicherung $ 11.
A. Für die organisierten Kassen bestimmt $ 97
klipp und klar, dass nur solche Personen sich weiterversichern
können, die nicht vermöge ihrer Beschäftigung Mitglied einer
andern organisierten Kasse werden. Geht daher jemand zu einer
Beschäftigung über, für die die Gemeindekrankenversicherung zu-
ständig ist, so steht der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft bei
einer organisierten Kasse nichts im Wege. Der Wortlaut des
Gesetzes ist so klar, dass die Richtigkeit der aufgestellten Be-
hauptung füglich nicht bezweifelt werden kann. Auch steht sie
mit dem (Grundsatz der Subsidiarität der Gemeindekrankenver-
sicherung in Einklang?!. Ein Nebeneinanderbestehen von frei-
williger und Pflichtmitgliedschaft ist hier also nicht gegeben.
B. Für de Gemeindekrankenversicherung
ordnet $ 11 KVG. an, dass nur die Personen zur Fortsetzung
der Mitgliedschaft berechtigt sind, die „nicht zu einer Beschäfti-
gung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Ge-
setzes (KVG.) Mitglieder einer Krankenkasse werden“.
Es fragt sich, was heisst hier „Krankenkasse“? Fassen wir den
Ausdruck ganz wörtlich, so können wir die Gemeindekranken-
versicherung — denn sie ist zweifellos keine „Kasse‘‘ — nicht
einbegreifen. Die Folge wäre die, dass ein bei der Gemeinde A.
Versicherter, der nunmehr infolge eines Beschäftigungswechsels
bei der Gemeinde B. zwangsversichert wird, sein Versicherungs-
verhältnis bei der ersteren Gemeinde fortsetzen könnte, — falls
die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es würde sich also
gerade bei der Gemeindekrankenversicherung, die nach Absicht
des Gesetzgebers nur dann eingreifen soll, wenn keine andere
Versicherungsanstalt zuständig ist, deren Tätigkeitsbereich dem-
20 8 27 gilt gemäss $$ 64, 72, 73 auch für die Betriebs-, Bau- und In-
nungskrankenkassen.
2! A. M. der Artikel im Reformblatt, 1908, S. 45 f. Wir kommen auf
ihn noch zurück. Vgl. S. 47 ff.