Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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währende Zeiten gegebenes Versprechen einer heiligen Aufrechter- 
haltung der besonderen Konstitution dieses Landes“. In derartige 
Versicherungen kann keine Möglichkeit einseitiger, ohne Zu- 
stimmung Finnlands erfolgender und von der russischen Staats- 
macht allein ausgehender Einschränkungen und Aenderungen 
hineininterpretiert werden. „Der ganze Prozess der Bestätigung 
der finnländischen Verfassung“, sagt JELLINEK (Staatsfragmente, 
S. 45) sehr zutreffend, „ihre Bekräftigung durch die folgenden 
Herrscher beweist, dass die Rechtsstellung Finnlands im russi- 
schen Reiche als nur mit seiner Einwilligung abänderlich zu 
denken ist, anderenfalls diese feierliche Verbriefung der finn- 
ländischen Rechte, ihre Bestätigung bei jedem Thronwechsel keinen 
Sinn hätte“. Zu demselben Resultat kommt jeder unparteiische 
Beurteiler, auch wenn er gegen den staatlichen Charakter des 
Landes irgendwelche theoretischen Bedenken hegt. — Die Er- 
eignisse in Borgä, das Abkommen zwischen dem Kaiser und den 
tinnländischen Ständen, die Huldigung von seiten dieser und die 
Bestätigung der Grundgesetze durch den Kaiser, alles dies be- 
weist, dass Kaiser Alexander I. hierbei zugleich als Gross- 
fürst von Finnland und als Vertreter der russischen Staatsmacht 
auftrat. Er, der autokratische Herrscher von Russland, ver- 
pflichtete nicht nur sich selbst, sondern auch seine Nachfolger, 
und besass wirklich die rechtliche Fähigkeit, sogar die russi- 
sche Staatsmacht als solche in dieser Weise zu ver- 
pflichten. Er war in vollem Mass die Inkarnation und der Ver- 
treter des russischen Staates, von ihm übernommene Verpflich- 
tungen sind für diesen es ipso bindend, und eben aus diesem 
Grunde hat Alexander I. auf sein für immerwährende 
Zeiten gegebenes Versprechen hinweisen können. 
Es wäre somit ein ebenso grober wie schädlicher Irrtum, 
ein Beweis unhistorischer Auffassungsweise, zu meinen, dass die 
Bestätigung der finnländischen Verfassung in irgend einer Weise 
nur als ein Akt des Grossfürsten von Finnland anzusehen sei,
	        
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