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als ein Akt, der ausschliesslich für das Verhältnis zwischen
Finnland und seinem neuen Monarchen massgebend gewesen sei.
Die rechtliche Betrachtung muss hierin ebensowohl eine Hand-
"lung des russischen Kaisers erblicken (er beruft sich in der Tat
auf seinen durch Waffen erworbenen Besitz Finnlands); weit
davon entfernt, dass der in Borg& vorgenommene Akt recht-
licher Bedeutung für Russland selbst, für das Verhältnis zwischen
Russland und Finnland, entbehrte, sind vielmehr die dabei be-
stätigten Grundsätze seitdem für die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten massgebend gewesen. In der Tat
gehören ja auch das innere Verfassungsrecht Finnlands und sein
Verhältnis zu Russland, sein sozusagen äusseres Staatsrecht
engstens und untrennbar zusammen; wird das letztere ohne die
Zustimmung Finnlands Veränderungen unterzogen, so ist auch
die innere Rechtsordnung des Landes damit bedroht, ist ihr Be-
stand fremdem Belieben preisgegeben. Der Weg zur Vernich-
tung der staatlichen Autonomie Finnlands würde über Verletzungen
der finnländischen Verfassung führen.
Nach JELLINEK würde die von ihm behauptete nichtstaatliche
Rechtsstellung Finnlands für das Land sogar vorteilhafter sein
als die Anerkennung als besonderes staatliches Gemeinwesen.
„Ist Finnland ein Staat, dann ist es zwar gegen verfassungs-
widrige Handlungen des finnländischen Monarchen rechtlich
sichergestellt, keineswegs aber gegen Angriffe Russlands, das
gemäss dem weiten Spielraum, den das Völkerrecht der Politik
lässt, unter Umständen selbst die Existenz eines mit ihm dauernd
verbündeten Staates zu vernichten befugt ist“!%. „Hingegen ge-
währt eine staatsrechtliche Einordnung solcher Länder in einen
Gesamtstaat die Möglichkeit rechtlichen Beweises, dass es unzu-
lässig ist, die ihnen gewährte Verfassung anders als in der gesetzlichen
Form zu ändern“, Es würde somit der Umstand, dass die
10 Allgem. Staatslehre, II. Aufl. S. 641, Note.
tt Ibidem, 8. 740, Note.