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Ertötung oder Unterdrückung der einen Person durch die andere
eine rechtliche Möglichkeit wäre. Der Grossfürst von Finnland
muss sich dem Kaiser gegenüber behaupten, durch Aufgeben
seiner Rechte würde er seine Monarchenpflichten und die Ver-
fassung seines Landes hintansetzen. Der Zweck „den Gross-
fürsten dem Kaiser zu unterwerfen“ enthält einen inneren Wider-
spruch und einen Verstoss gegen die physische Einheitlichkeit
des Monarchen.
Vielmehr kommt ein derartiger Zweck — wenn man über-
haupt von ihm reden kann — nur als eine Konsequenz, eine
Seite eines in und gegen Finnland begangenen Verfassungs-
bruches zum Ausdruck. Unter den möglichen Verletzungen der
verfassungsmässigen Rechte Finnlands, welche von der physischen
Monarchenpersönlichkeit herrühren, lässt sich logisch ein Unter-
schied denken zwischen denjenigen, welche er ausschliesslich als
finnländischer Monarch gegen die finnländische Staatsverfassung
begeht, und solchen, bei denen er zugleich als Inkarnation
des russischen Staates gegen die Stellung Finnlands als autonomen
Staates zum Zweck politischer Assimilation einen Angriff richtet.
Ohne Zweifel haben die tatsächlich geschehenen Verletzungen
der finnländischen Verfassung fast ausnahmslos zugleich die
letzterwähnte Tendenz gehabt, ein Umstand, der jedoch die
Tatsache nicht beeinträchtigt, dass hierbei jedenfalls und vor
allem eine Verletzung der Verfassung von seiten des eigenen
Monarchen vorliegt, eine Verletzung, die in ihrem konkreten
Tatbestand gewöhnlich erschwert wird durch die zugleich von
seiten des russischen Selbstherrschers erfolgte Unrechtsaus-
übung des mächtigeren Staates gegen den schwächeren. Wäre
Russland, da es vor einigen Jahren Finnland vergewaltigte, ein
Verfassungsstaat gewesen, so wäre dieser Unterschied ganz klar
hervorgetreten, jetzt war er im wesentlichen nur logisch, aber
nichtsdestoweniger tatsächlich vorhanden.
Durch das Angeführte dürfte auch eine von JELLINEK auf-