Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Ertötung oder Unterdrückung der einen Person durch die andere 
eine rechtliche Möglichkeit wäre. Der Grossfürst von Finnland 
muss sich dem Kaiser gegenüber behaupten, durch Aufgeben 
seiner Rechte würde er seine Monarchenpflichten und die Ver- 
fassung seines Landes hintansetzen. Der Zweck „den Gross- 
fürsten dem Kaiser zu unterwerfen“ enthält einen inneren Wider- 
spruch und einen Verstoss gegen die physische Einheitlichkeit 
des Monarchen. 
Vielmehr kommt ein derartiger Zweck — wenn man über- 
haupt von ihm reden kann — nur als eine Konsequenz, eine 
Seite eines in und gegen Finnland begangenen Verfassungs- 
bruches zum Ausdruck. Unter den möglichen Verletzungen der 
verfassungsmässigen Rechte Finnlands, welche von der physischen 
Monarchenpersönlichkeit herrühren, lässt sich logisch ein Unter- 
schied denken zwischen denjenigen, welche er ausschliesslich als 
finnländischer Monarch gegen die finnländische Staatsverfassung 
begeht, und solchen, bei denen er zugleich als Inkarnation 
des russischen Staates gegen die Stellung Finnlands als autonomen 
Staates zum Zweck politischer Assimilation einen Angriff richtet. 
Ohne Zweifel haben die tatsächlich geschehenen Verletzungen 
der finnländischen Verfassung fast ausnahmslos zugleich die 
letzterwähnte Tendenz gehabt, ein Umstand, der jedoch die 
Tatsache nicht beeinträchtigt, dass hierbei jedenfalls und vor 
allem eine Verletzung der Verfassung von seiten des eigenen 
Monarchen vorliegt, eine Verletzung, die in ihrem konkreten 
Tatbestand gewöhnlich erschwert wird durch die zugleich von 
seiten des russischen Selbstherrschers erfolgte Unrechtsaus- 
übung des mächtigeren Staates gegen den schwächeren. Wäre 
Russland, da es vor einigen Jahren Finnland vergewaltigte, ein 
Verfassungsstaat gewesen, so wäre dieser Unterschied ganz klar 
hervorgetreten, jetzt war er im wesentlichen nur logisch, aber 
nichtsdestoweniger tatsächlich vorhanden. 
Durch das Angeführte dürfte auch eine von JELLINEK auf-
	        
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