— 5123 —
I) Privatrechtliche Verrichtungen.
Die Schadenshaftung des Staates aus seinen privatrechtlichen
Verrichtungen ist fraglos eine Angelegenheit des Privatrechtes.
Auf diesem wohlbestellten Felde aber ist sie kein selbständiges,
sondern ein blosses Teilproblem. Die Hauptfrage ist die Haf-
tung der juristischen Person. Ihre Beantwortung erledigt auch
die Frage der Schadenshaftung des Staates.
In der gemeinrechtlichen Doktrin war die Deliktsfähigkeit
und sohin die Haftung der juristischen Person für Delikte ihrer
Repräsentanten bestritten!. Diese Doktrin ist überholt. In
seinem klassischen Gutachten an den 28. deutschen Juristentag
berichtet GIERKE: „Demgemäss wendet sich die siegreich vor-
dringende und namentlich vom Reichsgericht stets klarer ent-
wickelte Auffassung, dass die Verbandspersonen das Verschul-
den ihrer Organe als eigenes Verschulden zu vertreten haben,
auch gegen den Staat und die Gemeinde im Bereiche ihres pri-
vatrechtlichen Verkehres“ 2. Das Ergebnis dieser Entwicklung
wurde im deutschen bürgerlichen Gesetzbuche kodifiziert. Nach
8 89 findet auf den Fiskus die Vorschrift des $ 31 entsprechende
Anwendung. Er ist, wie der „Verein“ für jeden Schaden ver-
antwortlich, „den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter durch
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zu-
fügt.“
Während aber — nach GIERKE — der Umfang dieser Ver-
antwortlichkeit einem Zweifel nicht unterworfen ist, haben die
„schillernden Ausdrücke‘, mit denen das bürgerliche Gesetzbuch
operiert, die grösste Verwirrung darüber hervorgerufen, wie der
ı KRaınz, Oesterr. allg. Privatrecht (2) 180 N. 33 macht Literaturan-
gaben,
® 28. DJT. 1, 105.