Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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I) Privatrechtliche Verrichtungen. 
Die Schadenshaftung des Staates aus seinen privatrechtlichen 
Verrichtungen ist fraglos eine Angelegenheit des Privatrechtes. 
Auf diesem wohlbestellten Felde aber ist sie kein selbständiges, 
sondern ein blosses Teilproblem. Die Hauptfrage ist die Haf- 
tung der juristischen Person. Ihre Beantwortung erledigt auch 
die Frage der Schadenshaftung des Staates. 
In der gemeinrechtlichen Doktrin war die Deliktsfähigkeit 
und sohin die Haftung der juristischen Person für Delikte ihrer 
Repräsentanten bestritten!. Diese Doktrin ist überholt. In 
seinem klassischen Gutachten an den 28. deutschen Juristentag 
berichtet GIERKE: „Demgemäss wendet sich die siegreich vor- 
dringende und namentlich vom Reichsgericht stets klarer ent- 
wickelte Auffassung, dass die Verbandspersonen das Verschul- 
den ihrer Organe als eigenes Verschulden zu vertreten haben, 
auch gegen den Staat und die Gemeinde im Bereiche ihres pri- 
vatrechtlichen Verkehres“ 2. Das Ergebnis dieser Entwicklung 
wurde im deutschen bürgerlichen Gesetzbuche kodifiziert. Nach 
8 89 findet auf den Fiskus die Vorschrift des $ 31 entsprechende 
Anwendung. Er ist, wie der „Verein“ für jeden Schaden ver- 
antwortlich, „den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes 
oder ein anderer verfassungsmässig berufener Vertreter durch 
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, 
zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zu- 
fügt.“ 
Während aber — nach GIERKE — der Umfang dieser Ver- 
antwortlichkeit einem Zweifel nicht unterworfen ist, haben die 
„schillernden Ausdrücke‘, mit denen das bürgerliche Gesetzbuch 
operiert, die grösste Verwirrung darüber hervorgerufen, wie der 
ı KRaınz, Oesterr. allg. Privatrecht (2) 180 N. 33 macht Literaturan- 
gaben, 
® 28. DJT. 1, 105. 
 
	        
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