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Die Zusammenstellung der Spezialgesetze ergibt einen mageren
Katalog. Die Texte fallen kasuistisch auseinander. Ihre Grup-
und es kann eine derartige Haftung weder aus $ 1338 abGB. abgeleitet
werden, da darin von einer Haftung gar nicht die Rede ist, noch aus der
Eigenschaft des Staates als einer juristischen Person und aus dessen Ver-
hältnis zum Gendarmen; denn es handelt sich nicht um eine Unterneh-
mung des Staates und um ein Dienstverhältnis in einer solchen, sondern
im wesentlichen um die Ausübung obrigkeitlicher Gewalt zum Schutze der
öffentlichen Sicherheit und eine bei Ausübung dieser öffentlich-rechtlichen
Macht vorgekommene Pflichtverletzung.“ (2. Instanz). Ebenso der OGH.:
„Es besteht keinerlei allgemeine Rechtsnorm, welche die Haftung des Staates
für Schäden ausspricht, die den Parteien aus dergleichen Pflichtverletzungen
der mit der Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt betrauten öffentlichen
Beamten und Organe entstanden sind. Andrerseits aber bestehen beson-
dere Gesetze, die für ganz bestimmte Fälle die Haftpflicht verordnen, so
z. B. das Ges. v. 12. VII. 72 RGBl. Nr. 112 betr. die Haftung des Staates
für das Verschulden richterlicher Beamter, das Ges. v. 16. III. 92 RGBl.
Nr. 64 betr. ungerechtfertigte Verurteilungen u. s. w., und es muss gerade
aus dem Bestehen dieser Spezialgesetze gefolgert werden, dass eine allge-
meine Schadenersatzpflicht des Staates in der angegebenen Richtung nicht
besteht.“
Mitteilungen für den Finanzprokuraturdienst 2, 23 (vorschriftswidriges
Verhalten von Finanzwachorganen bei einer Amtshandlung mit kontrol-
pflichtigen Waren):
„Nach österreichischem Rechte lässt sich nicht die allgemeine Regel
aufstellen, dass der Staat für das Verschulden seiner Beamten hafte, son-
dern es bestehen nur Spezialgesetze, welche für einzelne Fälle diese Haf-
tung aussprechen. Keines dieser Spezialgesetze ist auf den vorliegenden
Fall anwendbar.“ (1. Instanz.) Ebenso die 2. Instanz: „Die vom Kläger in
Anspruch genommene Haftung des Staates für ein Verschulden von Finanz-
wachorganen erscheint in keiner gesetzlichen Bestimmung begründet; zur
Annahme einer solchen Haftung würde es aber gegenüber dem Grundsatze
dass niemand für fremdes Verschulden hafte, einer solchen gesetzlichen
Regelung bedürfen.“
Ebendort 2, 22 (Tötung eines Mannes durch einen Soldaten der Mili-
tärassistenz bei einem Strassentumult): „Eine Rechtsnorm über die Haftung
des Staates für Amtshandlungen administrativer Organe wie dieselbe im
Art. 12 RegGewG. in Aussicht gestellt worden ist, wurde bisher nicht er-
lassen“,
Ebendort 4, 18 (unberechtigte Saisierung von Schweinen wegen Schleich-
handelverdachtes): Die 1. Instanz gab statt: „Wenn auch die Haftung des
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