Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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2. B. die Stellung STEINBACHs ®®. An das resignierte Eingeständ- 
nis: „Vergleicht man diese ganz verschiedenen gesetzlichen Be- 
stimmungen, so dürfte es kaum gelingen dieselben unter irgend 
einen gemeinsamen Gesichtspunkt zu bringen.“ „Bei näherer 
Betrachtung ist vielleicht der Schluss gerechtfertigt, dass bei der 
legislativen Entscheidung all der angeführten Fragen in erster 
Linie nicht rein juristische Erwägungen massgebend waren“, 
schliesst sich unvermittelt der Uebergang zu einer allgemeinen 
juristischen Begriffskategorie, der des „gemeinwirtschaftlichen 
Schadensverteilungsrechtes“: „Und das Resultat äussert sich dar- 
in, dass der Staat beziehungsweise das Land oder die Gemeinde 
mehr oder weniger auch die Funktionen einer Versicherungsan- 
stalt gegen die von seinen Organen verursachten Schäden über- 
nimmt und damit dem gemeinwirtschaftlichen Schadenverteilungs- 
rechte ein neues Gebiet eröffnet.“ 
Nicht minder ist es eine Reaktion gegen die zersplitternde 
Kasuistik der Einzelbestimmungen, wenn ULBRICH hinter und 
über ihnen „das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, dass der- 
jenige, der durch Ausübung der Staatsgewalt gezwungen wird 
ein besonderes Opfer zu bringen, das ihn allein, nicht aber gleich- 
mässig alle trifft, Entschädigung aus dem Gesamtvermögen er- 
halten soll, um die Ungleichheit der Belastung aufzuheben“ er- 
blicken will!. Freilich kommt alles darauf an den Uebergang 
von dem abstrakten Prinzip zu den konkreten Einzelfällen zu 
finden. Und die entscheidende Frage, ob das Prinzip sich auch 
in solehen Fällen durchzusetzen vermag, für welche keine posi- 
tiven Gesetzestexte vorliegen, findet keine Erledigung !”. 
15 Die Grundsätze des heutigen Rechtes über den Ersatz von Vermögens- 
schäden 85. 
16 Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 271. 
17 An anderer Stelle (OestStWB. (2) 2, 117 „Fiskus“) wird sie auch von 
ULBRIOH unzweideutig verneint: „Das positive Österreichische Recht hat 
jedoch die allgemeine Haftpflicht ausgeschlossen, indem es den Satz auf- 
stellt, dass. der Staat aus Handlungen seiner, Beamten an und für sich nicht
	        
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