Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sie vollständig und auch ihre Väter lassen sie im Stich, wo es 
gilt sich zu ihnen zu bekennen. Sowie die Nutzanwendung auf 
den Einzelfall gemacht werden soll, zieht man sich mit höflichem 
Bedauern hinter das Stillschweigen der positiven Gesetzgebung 
zurück. 
Es ist dieselbe Unzufriedenheit mit dem jetzigen Zustande, 
welche den oft und bei den verschiedensten Anlässen vernehm- 
baren Ruf nach dem Eingreifen der Gesetzgebung ausgelöst hat. 
Es fehlt nicht an mehr oder minder brauchbaren Vorschlägen 
de lege ferenda'", an praktisch zugreifenden Forderungen ?°, und 
an theoretisierenden Wünschen ®!. All dies sind schätzbare, aber 
derzeit wirkungslose Privatmeinungen, deren Verwirklichung un- 
gewiss ist. Das staatsbürgerliche Bewusstsein von heute verlangt 
präcises und promptes Funktionieren des Rechtsapparates. Mit 
dubiosen Anweisungen auf die Erleuchtung der Gesetzgebung 
lässt es sich nicht abspeisen. 
Gleichwohl istes klar, dass jeder Versuch auf dem Boden des gel- 
tenden Rechtes über den jetzigen Zustand hinauszugelangen töricht 
und aussichtslos sein müsste, wenn der mit so starker Betonung der 
Selbstverständlichkeit vorgetragene Satz, dass es ausserhalb der 
spezialgesetzlich geregelten Einzelfälle keine Haftung des Staates 
gebe, in dem Komplex der positiven Gesetzgebung nachweisbar 
wäre. So steht die Sache aber nicht. Jener Satz ist ein be- 
weislos hingestelltes Axiom der Theoretiker. Es wird gut sein 
seine schmale positivgesetzliche Basis einmal auf ihre Tragfähig- 
keit zu untersuchen. 
18 7. B. PrAzAK in den „Drei Gutachten über die Reform des Admini- 
strativverfahrens“, KıssLinG in dem Gutachten an den 8. DJT. über die 
Gesetzgebungsfrage „Die Haftung des Staates für Beschädigungen durch 
Beamte.“ 
2° ScHMID „Betrachtungen über die Reform der inneren Verwaltung 
©esterreichs* in der Zeitschrift Volksw. 14, 496. 
2ı 7, B. TEZNER, „Die Privatrechtstitel im öffentlichen Rechte“ im 
Arch. f. öff. R. 9, 496; MauczKkA, Rechtsgrund des Schadenersatzes 218. 
 
	        
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