Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sten Justizstelle am 11. X. 05 der Hofkommission in Gesetz- 
sachen zugeschickten Bemerkungen und Anträge: 
1. „Dass nach dem Ermessen der obersten Justizstelle Staats- 
beamte wegen ihrer Amtshandlungen beim Zivilgerichte niemals 
zu belangen sind; man finde auch dem von der Hofkommission 
angetragenen Vorbehalt, dass die vorgesetzte Behörde eine Par- 
tei gegen den Beamten zum Rechtswege zu verweisen berechtigt 
wäre, auf keine Weise stattzugeben. Denn ausserdem dass ein 
Gericht weder geeignet noch befugt ist die Amtsinstruktionen 
und Verordnungen anderer Behörden an ihre Beamten zu beur- 
teilen, vielmehr die vorgesetzte Stelle eines Beamten, welche 
diese Vorschriften und Verordnungen am besten kennen muss, 
über die Amtshandlungen desselben auch am besten erkennen 
kann, so ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass Beamte in Amts- 
sachen das Amt vorstellen und Amtshandlungen nie als Privat- 
handlungen des Beamten angesehen werden können. Der durch 
eine Amtshandlung verkürzten Parteisteht es 
immer frei die Obrigkeit dafür bei Gericht zu 
belangen, welchein jedem Falle für die Amts- 
handlungenihres Beamten haften muss; denn hat 
derselbe nach Instruktion und Vorschrift gehandelt, so muss die 
Obrigkeit dafür gerecht werden; hat aber der Beamte die Grenzen 
seines Amtes überschritten, so bleibt die Obrigkeit auch dafür 
der gekränkten Partei verantwortlich, weil die Obrigkeit 
inder Wahlihres Beamten hätte vorsichtiger 
sein und einen schlechten Beamten nicht be- 
stellen sollen. Die Obrigkeit mag sich daher des Ersatzes 
wegen an den schuldigen Beamten halten; es wäre aber unge- 
recht, wenn sie die in ihrem Namen verkürzte Partei zum Rechts- 
  
2) dass daher der Civilrichter sich die Grenze seiner Gerichtsbarkeit 
von amtswegen gewärtig halte, sohin solche Klagen, welche gegen Staats- 
beamte ihrer Amtshandlungen wegen eingebracht werden, sogleich zurück- 
weisen müsse.
	        
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