Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Das ist nun einmal die unvermeidliche Kehrseite der Spe- 
zialisierung des modernen Lebens. Auch die Gerichte haben 
GIU. 7727: Haftung des Staates für gerichtliche Depositen ungeachtet der 
vom Deponenten unterlassenen Beobachtung der vorgeschriebenen Förm- 
lichkeiten, 
Der OGH. gab dem Syndikatsbegehren statt mit der lakonischen Be- 
gründung, „dass die Ausserachtlassung der Vorsichten beim Erlage nicht 
genüge, um sagen zu können, dass die Uebergabe der Barschaft nicht ge- 
setzmässig geschehen sei und um den Fiskus von dem Ersatze des durch 
die Pflichtverletzung und das Verschulden des Bezirksrichters dem Kläger 
zugefügten Schadens loszählen zu können“. 
GIU. 10272: Exzindierung vom Fiskus wegen eines Steuerrückstandes ge- 
pfändeter und exekutiv veräusserter Sachen. 
Die 1. Instanz gab dem Schadenersatzbegehren statt, die 2. wies ab, 
der OGH. restituierte das Urteil 1. Instanz: „Die gerichtsordnungs mässig 
bewiesene "Tatsache, durch welche dargetan ist, dass das Eigentum der A 
wegen eines Steuerrückstandes ihres Ehegatten unberechtigt gepfändet und 
ohne ihre Zustimmung im Exekutionswege verkauft wurde und ihr vom 
Aerar, dessen Organe die Exekution durchgeführt haben, nicht mehr in na- 
tura zurückgestellt werden kann, ist nach den Bestimmungen der 88 129, 
1294 und 1295 ausreichend, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.“ 
GIU. 10689: Behördliches Verbot der Auspumpung inundierter Bergwerks- 
gruben im Interesse der Erhaltung der Teplitzer Thermen; Anspruch 
der Bergwerksbesitzer gegen die Stadtgemeinde Teplitz auf Entschä- 
digung. 
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Urteil 2. Instanz 
enthält bemerkenswerte Auslassungen über Entschädigungsansprüche bei 
Beeinträchtigung des Eigentums: 
„Es soll nicht im mindesten geleugnet werden, dass der Fall einer Ent- 
eignung im Sinne des $ 365 und damit der Anspruch auf eine angemessene 
Schadloshaltung auch dann schon gegeben ist, wenn jemand, weil es das 
allgemeine Beste erheischt, sich auch nur die Beschränkung seines Eigen- 
tumsrechtes, z. B. die zeitliche Aufhebung seines Gebrauchsrechtes gefallen 
lassen muss. Dies folgt u. a. aus $2 EisenbExprG., muss aber auch an- 
derweitig gelten, weil die in dem AllgStaatsbG. gewährleistete Unverletz- 
lichkeit des Eigentums behoben wäre, wenn sich der Staatsbürger zu Gun- 
sten anderer Personen eine Einschränkung der hieraus fliessenden Rechte 
wider seinen Willen, wenn auch nur zeitweilig gefallen lassen muss; ja, es 
folgt dies aus der Textierung des $ 365 selbst, der die Abtretung des vollstän- 
digen Eigentums einer Sache als das höchste dessen bezeichnet, was der
	        
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