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Das ist nun einmal die unvermeidliche Kehrseite der Spe-
zialisierung des modernen Lebens. Auch die Gerichte haben
GIU. 7727: Haftung des Staates für gerichtliche Depositen ungeachtet der
vom Deponenten unterlassenen Beobachtung der vorgeschriebenen Förm-
lichkeiten,
Der OGH. gab dem Syndikatsbegehren statt mit der lakonischen Be-
gründung, „dass die Ausserachtlassung der Vorsichten beim Erlage nicht
genüge, um sagen zu können, dass die Uebergabe der Barschaft nicht ge-
setzmässig geschehen sei und um den Fiskus von dem Ersatze des durch
die Pflichtverletzung und das Verschulden des Bezirksrichters dem Kläger
zugefügten Schadens loszählen zu können“.
GIU. 10272: Exzindierung vom Fiskus wegen eines Steuerrückstandes ge-
pfändeter und exekutiv veräusserter Sachen.
Die 1. Instanz gab dem Schadenersatzbegehren statt, die 2. wies ab,
der OGH. restituierte das Urteil 1. Instanz: „Die gerichtsordnungs mässig
bewiesene "Tatsache, durch welche dargetan ist, dass das Eigentum der A
wegen eines Steuerrückstandes ihres Ehegatten unberechtigt gepfändet und
ohne ihre Zustimmung im Exekutionswege verkauft wurde und ihr vom
Aerar, dessen Organe die Exekution durchgeführt haben, nicht mehr in na-
tura zurückgestellt werden kann, ist nach den Bestimmungen der 88 129,
1294 und 1295 ausreichend, um den Schadenersatzanspruch zu begründen.“
GIU. 10689: Behördliches Verbot der Auspumpung inundierter Bergwerks-
gruben im Interesse der Erhaltung der Teplitzer Thermen; Anspruch
der Bergwerksbesitzer gegen die Stadtgemeinde Teplitz auf Entschä-
digung.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Urteil 2. Instanz
enthält bemerkenswerte Auslassungen über Entschädigungsansprüche bei
Beeinträchtigung des Eigentums:
„Es soll nicht im mindesten geleugnet werden, dass der Fall einer Ent-
eignung im Sinne des $ 365 und damit der Anspruch auf eine angemessene
Schadloshaltung auch dann schon gegeben ist, wenn jemand, weil es das
allgemeine Beste erheischt, sich auch nur die Beschränkung seines Eigen-
tumsrechtes, z. B. die zeitliche Aufhebung seines Gebrauchsrechtes gefallen
lassen muss. Dies folgt u. a. aus $2 EisenbExprG., muss aber auch an-
derweitig gelten, weil die in dem AllgStaatsbG. gewährleistete Unverletz-
lichkeit des Eigentums behoben wäre, wenn sich der Staatsbürger zu Gun-
sten anderer Personen eine Einschränkung der hieraus fliessenden Rechte
wider seinen Willen, wenn auch nur zeitweilig gefallen lassen muss; ja, es
folgt dies aus der Textierung des $ 365 selbst, der die Abtretung des vollstän-
digen Eigentums einer Sache als das höchste dessen bezeichnet, was der