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Das ist das Postulat O. MAYERs für das deutsche Rechts-
gebiet ®. Es wird wohl auch für Oesterreich richtig sein. Der
Kreis der Betrachtung schliesst sich. Es bestätigt sich, dass die
Kompetenzfrage auch hier „le dessous de la question“ ist.
Gebrauch eines Rechtes. Die Geläufigkeit der zivilistischen Formel sollte
doch nicht gänzlich des eigenen Nachdenkens entheben!
GIUNF. 2097: Entschädigungsanspruch wegen der zeitweiligen Behinderung
in der Benützung einer Realität durch ein Bauverbot.
Die erste Instanz gab statt. „Wenn auch im Sinne des $ 365 ABGB.
das Interesse des einzelnen im Staate dem Gemeinwohl untergeordnet wird
und nach dieser Gesetzesstelle auch das summum in vermögensrechtlicher
Beziehung, das ist das vollständige Eigentum einer Sache eines Staatsmit-
gliedes zum Gemeinwohle abgetreten werden muss, so anerkennt andrerseits
diese Gesetzesstelle das Recht des einzelnen Staatsmitgliedes auf eine an-
gemessene Schadloshaltung für das dem Gemeinwohl gebrachte Opfer“. „Aus
Art. 6 AllgStaatsbG. über die Unverletzlichkeit des Eigentums lässt sich
nach den allgemeinen Rechtsprinzipien für die wenn auch nur objektiv er-
folgte Verletzung des Eigentumsrechtes eine prinzipielle Ersatzpflicht des-
jenigen, in dessen Interesse die Verletzung erfolgte erweisen.“
Die Oberinstanzen wiesen ab, indem sie diese Beschränkung unter $ 364
ABGB. subsumieren.
GIUNF. 2693: Irrige Zustellung einer rekommandierten Postsendung ; Haf-
tung des Staates für Verschulden der Postbediensteten.
1. Instanz abweislich, 2. und 3. Instanz stattgebend: „Es lässt sich kein
Grund denken, warum die Folgen dieses groben Verschuldens auf die schuld-
lose Partei, die doch durch den Erlag der Rekommandationsgebühr das
Recht auf eine ganz bestimmte Leistung des Staates, nämlich auf die zu-
verlässig richtige Bestellung der Sendung erworben hat, überwälzt worden
sein und dass ein Grundsatz von solcher Unbilligkeit auf diesem Gebiete
gelten sollte, der sich mit den sonst auf dem (Gebiete des Öffentlichen
und privaten Rechtes geltenden Rechtssätzen gar nicht vereinigen liesse.“
„Es treten demnach die Bestimmungen der art. 395, 398, und 283 HGB. ein
und hat die beschädigte Klägerin den Anspruch auf Ersatz des ganzen ihr
entstandenen Schadens.*
8 Die Entschädigungspflieht des Staates nach Billigkeitsrecht, 25: „Es
gibt kein anderes Mittel, solche unwillkürliche Verfälschungen des öffent-
lichen Billigkeitsrechtes zu verhüten als die Beseitigung der Justizzustän-
digkeit.“ „Das Gesetz hätte auszusprechen: über Ansprüche auf Ausglei-
chung besonderer Nachteile aus der Verwaltung entscheiden die Verwal-
tungsbehörden unter Vorbehalt der Berufung zum Oberverwaltungsgerichte.
Dann macht sich alles weitere von selbst.“