Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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kommen. Für Bezirke und Gemeinden müsste man sich aller- 
dings nach wie vor mit der Justizzuständigkeit behelfen, was im 
französischen Rechte eine merkwürdige Parallele hat. 
Heute lastet der grosse Bann aller Katheder auf allem, was 
irgendwie nach Freirecht auszieht. Die Rechtgläubigkeit der Lehre 
soll gar nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr soll nur das 
nachdrücklich festgestellt werden, dass es sich bei dieser Form 
der Rechtsbildung gar nicht um Freirecht handelt. Sie bringt die 
gesetzliche Norm zur Geltung. Das konstitutive Beiwerk muss 
nicht notwendig von der Gesetzgebung, es kann auch von der 
Rechtsprechung beigestellt werden; es ist sekundäres Recht. Die 
primären Elemente der Rechtsordnung, die Normen, können 
allerdings nur aus dem positiven Gesetze gewonnen werden. Das 
Weitere kann der Rechtsprechung überlassen bleiben. Es ist 
wünschenswert, dass die Gesetzgebung auch diese Partie nicht 
vernachlässige. Ist dies aber dennoch der Fall, so müssen Er- 
satzkräfte eingeschaltet werden. Das geschieht längst als etwas 
Selbstverständliches in allen Fragen freien richterlichen Ermessens. 
Auf dem Gebiete des Zivilrechtes mag sich der Richter auf eine 
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berufen. Der Verwaltungs- 
gerichtshof jedoch, der so bedeutsam in den Rechtsbildungspro- 
zess eingreift, hat vielfach nicht einmal solch eine Blankettvoll- 
macht für sich. Uebrigens handelt es sich längst nicht mehr um 
akademische Diskussionen. Die Rechtsprechung des fran- 
zösischen Staatsrates hat Tatsachen gesetzt. Mag die Doktrin zu- 
sehen, wie sie damit fertig wird. Keinesfalls dürfen sie ignoriert 
werden. 
Von den Einwänden gegen die Freirechtströmung ist der eine 
besonders schwerwiegend, dass die Vielheit der richterlichen In- 
stanzen zur vollständigen Anarchie führen müsste. Die Einheit 
die in dieser Frage um die Geltungen ringen, unmerklich an einander 
vorüberstreifen: die freie Anschauung des weltgewandten, juristisch hoch- 
gebildeten Ministers und die scholastische Schulweisheit der Zunftjuristen.
	        
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