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hbäudesteuern an die Einzelstaaten und Kommunen leistet
nur dann und insoweit, als dies von Seiten des Einzelstaats
geschieht.
1) Der preussische Staatsfiskus ist kraft positiver Gesetzes-
vorschrift von der staatlichen Grund- und (Gebäudesteuer i. a.
befreit (Gesetz betr. die anderweite Regelung der Grundsteuer
v. 21. 5. 1861, $ 4a, und Gesetz betr. die Einführung einer all-
gemeinen (xebäudesteuer v. 21. 5. 1861, $ 3, Ziff. 2). Nur als
Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die nicht öffent-
lichen Zwecken gewidmet sind, ist er steuerpflichtig; seitdem je-
doch die direkten Staatssteuern ausser Hebung gesetzt sind, ist
dieser Umstand lediglich bei der staatlichen Veranlagung zu be-
rücksichtigen. Es ergibt sich demnach, dass der Reichsfiskus
wegen seiner in Preussen liegenden Grundstücke möglicherweise
zu Grund- und Gebäudesteuern veranlagt wird, gegenwärtig je-
(loch solche zu zahlen nicht verpflichtet ist.
2) Weniger einfach liegt das Verhältnis zwischen dem Reichs-
fisıkus und den Kommunen. Nach dem Kommunalabgabengesetz
vom 14.7.1893 sind die dem Staate — und demnach auch die
dem Reiche — gehörigen Grundstücke und Gebäude von den auf
den Grundbesitz gelegten Steuern befreit, wenn sie unter die Ka-
tegorien fallen, die ihrer Zweckbestimmung wegen steuerfrei
hleiben, z. B. Brücken, Strassen, Unterrichtsgebäude, Kirchen,
Armen-, Waisen-, Krankenhäuser, Dienstgrundstücke und Woh-
nungen für Geistliche (diese, soweit sie bisher Steuerfreiheit ge-
nossen & 24 Abs. 1. d ff.), oder wenn sie sonst zu einem öffent-
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind (8 24 Abs. 1. c).
Es unterliegen der Besteuerung also zunächst solche Grund-
stücke und Gebäude, die einem derartigen Zweck nicht gewidmet
wurden, z. B. unbebaute Grundstücke, die verpachtet sind (nicht
aber ein Schiessplatz, selbst wenn er zum Teil verpachtet ist und
Erträge liefert (OVG. E. v. 23. 11. 1900. Bd. 38. 163)) und Ge-
bäude, die Dienstwohnungen von Beamten enthalten ($ 24 Abs. 3).
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 39