Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 513 — 
hbäudesteuern an die Einzelstaaten und Kommunen leistet 
nur dann und insoweit, als dies von Seiten des Einzelstaats 
geschieht. 
1) Der preussische Staatsfiskus ist kraft positiver Gesetzes- 
vorschrift von der staatlichen Grund- und (Gebäudesteuer i. a. 
befreit (Gesetz betr. die anderweite Regelung der Grundsteuer 
v. 21. 5. 1861, $ 4a, und Gesetz betr. die Einführung einer all- 
gemeinen (xebäudesteuer v. 21. 5. 1861, $ 3, Ziff. 2). Nur als 
Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die nicht öffent- 
lichen Zwecken gewidmet sind, ist er steuerpflichtig; seitdem je- 
doch die direkten Staatssteuern ausser Hebung gesetzt sind, ist 
dieser Umstand lediglich bei der staatlichen Veranlagung zu be- 
rücksichtigen. Es ergibt sich demnach, dass der Reichsfiskus 
wegen seiner in Preussen liegenden Grundstücke möglicherweise 
zu Grund- und Gebäudesteuern veranlagt wird, gegenwärtig je- 
(loch solche zu zahlen nicht verpflichtet ist. 
2) Weniger einfach liegt das Verhältnis zwischen dem Reichs- 
fisıkus und den Kommunen. Nach dem Kommunalabgabengesetz 
vom 14.7.1893 sind die dem Staate — und demnach auch die 
dem Reiche — gehörigen Grundstücke und Gebäude von den auf 
den Grundbesitz gelegten Steuern befreit, wenn sie unter die Ka- 
tegorien fallen, die ihrer Zweckbestimmung wegen steuerfrei 
hleiben, z. B. Brücken, Strassen, Unterrichtsgebäude, Kirchen, 
Armen-, Waisen-, Krankenhäuser, Dienstgrundstücke und Woh- 
nungen für Geistliche (diese, soweit sie bisher Steuerfreiheit ge- 
nossen & 24 Abs. 1. d ff.), oder wenn sie sonst zu einem öffent- 
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind (8 24 Abs. 1. c). 
Es unterliegen der Besteuerung also zunächst solche Grund- 
stücke und Gebäude, die einem derartigen Zweck nicht gewidmet 
wurden, z. B. unbebaute Grundstücke, die verpachtet sind (nicht 
aber ein Schiessplatz, selbst wenn er zum Teil verpachtet ist und 
Erträge liefert (OVG. E. v. 23. 11. 1900. Bd. 38. 163)) und Ge- 
bäude, die Dienstwohnungen von Beamten enthalten ($ 24 Abs. 3). 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.