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Eine Besteuerung tritt aber ausnahmsweise auch bei den genannten,
öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken und Gebäuden
ein, wenn die Voraussetzungen der preussischen Ka-
binettsordre vom 8. 6. 1834 vorliegen, die durch $ 24
Abs. 4 aufrecht erhalten und auf alle «emeinden erstreckt wor-
den ist, in denen sie bisher noch nicht in Geltung war.
Nach dieser KO. sind diejenigen Grundstücke des preussischen
Staatsfiskus — die in der KO. zum Ausdruck gebrachte Unter-
scheidung nach Rechtsgebieten hat keine praktische Bedeutung
mehr — steuerpflichtig, welche vor 1834 öffentlichen Zwecken ge-
widmet waren oder später solchen gewidmet wurden, wenn sie
schon vor 1834 bezw. vor der Widmung der kommunalen Be-
steuerung unterlagen. Es besteht aber der Unterschied, dass die
Besteuerung von Grundstücken der zweiten Kategorie nur erfolgt,
wenn sie bebaut sind (vgl. die KO.: GS. 8. 87, GROTEF.-KRETSCHM.
Bd. I. 2. S. 751; Ausf.Anw. z. K.Abg.G. v. 14. 7.1893, A. 16
Ziff. 2). Diese KO. war und ist noch infolge der erwähnten Be-
stimmung des Reichseigentumsgesetzes von weitgehender prak-
tischer Bedeutung für die Grundstücke des Reichsfiskus.
Auf Grund des $ 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes ging
das Eigentum „an allen dem dienstlichen Gebrauche einer ver-
fassungsmässig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung
gewidmeten Gegenständen“ von den Einzelstaaten auf das Reich
über, erwarb also der Reichsfiskus als Rechtsnachfolger der Lan-
desfisci den bedeutendsten Teil seines Gesamtvermögens, insbe-
sondere also das gesamte unbewegliche Inventar der Postverwal-
tung (ausser in Bayern und Württemberg), der Militärverwaltung
(ausser in Bayern), der Marine- und Konsulatsverwaltung. Die
Besteuerungsklausel des R.Eig.G.s hatte für diese übernom-
menen Grundstücke, soweit sie nicht in den Provinzen
Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein lagen, in denen
die KO. im Jahre 1873 noch nicht galt, den Sinn, dass der
Reichsfiskus zur Zahlung von Steuern herangezogen werden