Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 574 — 
Eine Besteuerung tritt aber ausnahmsweise auch bei den genannten, 
öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken und Gebäuden 
ein, wenn die Voraussetzungen der preussischen Ka- 
binettsordre vom 8. 6. 1834 vorliegen, die durch $ 24 
Abs. 4 aufrecht erhalten und auf alle «emeinden erstreckt wor- 
den ist, in denen sie bisher noch nicht in Geltung war. 
Nach dieser KO. sind diejenigen Grundstücke des preussischen 
Staatsfiskus — die in der KO. zum Ausdruck gebrachte Unter- 
scheidung nach Rechtsgebieten hat keine praktische Bedeutung 
mehr — steuerpflichtig, welche vor 1834 öffentlichen Zwecken ge- 
widmet waren oder später solchen gewidmet wurden, wenn sie 
schon vor 1834 bezw. vor der Widmung der kommunalen Be- 
steuerung unterlagen. Es besteht aber der Unterschied, dass die 
Besteuerung von Grundstücken der zweiten Kategorie nur erfolgt, 
wenn sie bebaut sind (vgl. die KO.: GS. 8. 87, GROTEF.-KRETSCHM. 
Bd. I. 2. S. 751; Ausf.Anw. z. K.Abg.G. v. 14. 7.1893, A. 16 
Ziff. 2). Diese KO. war und ist noch infolge der erwähnten Be- 
stimmung des Reichseigentumsgesetzes von weitgehender prak- 
tischer Bedeutung für die Grundstücke des Reichsfiskus. 
Auf Grund des $ 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes ging 
das Eigentum „an allen dem dienstlichen Gebrauche einer ver- 
fassungsmässig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung 
gewidmeten Gegenständen“ von den Einzelstaaten auf das Reich 
über, erwarb also der Reichsfiskus als Rechtsnachfolger der Lan- 
desfisci den bedeutendsten Teil seines Gesamtvermögens, insbe- 
sondere also das gesamte unbewegliche Inventar der Postverwal- 
tung (ausser in Bayern und Württemberg), der Militärverwaltung 
(ausser in Bayern), der Marine- und Konsulatsverwaltung. Die 
Besteuerungsklausel des R.Eig.G.s hatte für diese übernom- 
menen Grundstücke, soweit sie nicht in den Provinzen 
Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein lagen, in denen 
die KO. im Jahre 1873 noch nicht galt, den Sinn, dass der 
Reichsfiskus zur Zahlung von Steuern herangezogen werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.