Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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verringert würde, dass solche öffentlichen Zwecken gewidmet 
wurden, schuf also keinen neuen Rechtstitel für die Gemein- 
den, sondern erhielt lediglich den früheren aufrecht. Hieraus 
ergibt sich zunächst, dass den Kommunen nicht das Recht zu- 
steht, den Steuerbetrag, der vor der Verwendung der Liegen- 
schaften zu einem öffentlichen Zweck zu zahlen war, nach Ueber- 
gang auf den Reichs- oder Landesfiskus zu erhöhen (vgl. OVG. 
E. v. 4. 1. 1898. Bd. 33. 192). Es folgt ferner, dass die Be- 
steuerungsbefugnis der Kommunen in zwei wichtigen Fällen er- 
lischt: „Vollzieht sich in der Steuerverfassung einer Gemeinde 
eine Aenderung dahin, dass eine ältere Steuer, von der gewisse 
zu öffentlichen Zwecken verwendete Grundstücke den durch die 
KO. fixierten Betrag fortzuzahlen haben, gänzlich aufgehoben 
und durch eine neue Steuer ersetzt wird, so tritt Steuerfreiheit 
für jene Grundstücke ein — von der älteren Steuer infolge ihrer 
Aufhebung, von der neueren, weil ihrer Auflegung die KO. ent- 
gegensteht“ (vgl. OVG. E. v. 6. 3. 1891. Bd. 21. 105, insbes. 
111). Diese Folge wird beispielsweise in dem Falle eintreten, dass 
eine Gemeinde, wie dies neuerdings vielfach geschehen ist, von 
der Ertragssteuer zu der Besteuerung der Grundstücke nach dem 
gemeinen Wert übergeht. (Diese Wandlung ist z. B. seit dem 
1. 4. 1908 in Berlin eingetreten.) Der auf der KO. beruhende 
Steuertitel erlischt ferner auch schon, wenn die auf ihm beruhende 
Steuer in einem einzelnen Etatsjahre ausser Hebung gesetzt wird: 
denn für die Steuererhebung im einzelnen Falle gibt nicht die 
auf der KO. basierende Steuerverfassungsvorschrift der Gemeinde 
für sich, sondern nur in Verbindung mit dem Gemeindebeschluss, 
die Steuer auch im einzelnen Falle zu erheben, den vollgültigen 
Rechtstitel ab. Dementsprechend wurden z. B. die fiskalischen 
Grundstücke von dem sog. Berliner Sublevationsbeitrag gänzlich 
freigestellt (vgl. OVG. E. v. 6. 3. 1906. Bd. 49. 43). 
II) Eine reichsrechtliche Regelung, wie sie bezüglich der Grund- 
und Gebäudesteuer erfolgt ist, fehlt für diesonstigen di-
	        
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