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(Gemeinden bedeutet, ist die Rechtsfrage noch nicht
entschieden. Auch das preussische Oberverwaltungs-
gericht hat eine prinzipielle Entscheidung noch nicht ge-
troffen. In einer Entscheidung v. 26. 1. 1892 (Bd. 22. 117) hat
es ausgesprochen, dass der Besteuerung des Reichsfiskus wegen
seines Einkommens aus den Reichseisenbahnen die Souveränität
des Reiches entgegenstehe, wiewohl damals schon in ständiger
Rechtsprechung die preussischen Staatseisenbahnen als steuer-
pflichtige Unternehmungen privater Art betrachtet wurden; in
der interessanten und wichtigen Entscheidung v. 8. 6. 1901 (Bd.
39. 91) hat es jedoch bereits die Möglichkeit zugegeben, dass für
privatwirtschaftliche Unternehmungen des Reichs etwas anderes
zu gelten habe als für die übrigen, öffentlichen Interessen gewid-
meten, dass also hier die Souveränität des Reiches nicht als
(Gegenargument verwendet werden könne.
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwieweit der
Reichsfiskus der Besteuerung der Einzelstaaten und Kommunen
unterliegt, hat auszugehenvonderSouveränität des
Reiches. Auf dieser basiert seine Befugnis, die Rechtsnormen
zu schaffen, welche für den Reichsfiskus, der ja das Reich als
Subjekt von Vermögensrechten selbst darstellt, gelten sollen. Da
es von dieser allein mit Aufstellung der Vorschrift des 8 1
Abs. 2 des R.Eig.G.s Gebrauch gemacht hat, ist im übrigen
eine Besteuerung des Reichsfiskus nicht aus-
drücklich zugelassen. Eine solche kann aber auch nicht
aus dem Rechtssatz hergeleitet werden, dass der Reichstiskus in
Zweifel denselben Normen unterliege wie der einheimische Lan-
desfiskus; denn dieser entbehrt der rechtlichen Grundlage: Der
Reichsfiskus ist ebensowenig an die Stelle der Landesfisci ge-
treten als das Reich an die Stelle der Einzelstaaten. Wie dieses
ein organisches Ganze und nicht nur eine Zusammensetzung aus
Ausschnitten der Staatsgewalt der Einzelstaaten ist, so ist auch
der Reichsfiskus seinem Wesen und seiner Wirkung nach etwas