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anderes als die Landesfisci, an deren Stelle er getreten ist
(HÄNEL).
Dem Satze, dass die Souveränität des Reiches einer nicht
ausdrücklich zugelassenen Besteuerung widerspreche, scheint nun
aber die ebenfalls auf keine positive Rechtsnorm zu begründende
Tatsache entgegenzustehn, dass der Reichsfiskus fortdauernd Ge-
bührenundindirekte SteuernandieKommunen
zahlt und solche in der Regel nur deshalb nicht an den Ein-
zelstaat und das Reich entrichtet, weil er sich hier eines
ausdrücklichen Privilegs erfreut — auf einem solchen beruht
2. B. die Befreiung von Post- und Gerichtsgebühren, von den
Stempelsteuern des Reichs und Preussens —. Das OVG. hat
diese Erscheinung in der E. v. 8. 6. 1901 (S. 93, 94) zu erklären
versucht. Es führt aus, dass bei der letztgenannten Art Ab-
gaben die Souveränität der Ausübung der Steuergewalt deswegen
nicht entgegenstehe, weil hier im Gegensatz z. B. zu der Ein-
kommensteuer ein persönliches Subjektionsverhältnis des Be-
steuerten nicht vorausgesetzt werde, da sich die Finanzgewalt
hier zunächst ohne Rücksicht auf die Person nur gegenüber ge-
wissen Ereignissen betätige. Es fügt hinzu, dass „eine sehr weit
ausgebildete Souveränität“ sich aber auch einer derartigen Be-
steuerung, die, wie zugegeben wird, „gegenüber den dabei betei-
ligten Personen nur mittelbar wirksam wird“, widersetze, und
führt dann an der Hand zahlreicher Argumente aus, dass die
Reichssouveränität eine „derartige Ausbildung“ nicht erfahren
habe. Schliesslich wird in der Entscheidung (S. 96) festgestellt,
der Kreis der Abgaben, die unbeschadet der Souveränität ent-
richtet werden könnten und denen deshalb auch das Reich unter-
liege, lasse sich kaum abgrenzen, die in preussischen Gemeinden
üblichen Gebühren und indirekten Steuern fielen aber i. a. ın
diesen Kreis, es sei jedoch möglich, auch derartige Abgaben ın
einer Weise auszugestalten, die eine andere Auffassung bedingen
würde.