Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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anderes als die Landesfisci, an deren Stelle er getreten ist 
(HÄNEL). 
Dem Satze, dass die Souveränität des Reiches einer nicht 
ausdrücklich zugelassenen Besteuerung widerspreche, scheint nun 
aber die ebenfalls auf keine positive Rechtsnorm zu begründende 
Tatsache entgegenzustehn, dass der Reichsfiskus fortdauernd Ge- 
bührenundindirekte SteuernandieKommunen 
zahlt und solche in der Regel nur deshalb nicht an den Ein- 
zelstaat und das Reich entrichtet, weil er sich hier eines 
ausdrücklichen Privilegs erfreut — auf einem solchen beruht 
2. B. die Befreiung von Post- und Gerichtsgebühren, von den 
Stempelsteuern des Reichs und Preussens —. Das OVG. hat 
diese Erscheinung in der E. v. 8. 6. 1901 (S. 93, 94) zu erklären 
versucht. Es führt aus, dass bei der letztgenannten Art Ab- 
gaben die Souveränität der Ausübung der Steuergewalt deswegen 
nicht entgegenstehe, weil hier im Gegensatz z. B. zu der Ein- 
kommensteuer ein persönliches Subjektionsverhältnis des Be- 
steuerten nicht vorausgesetzt werde, da sich die Finanzgewalt 
hier zunächst ohne Rücksicht auf die Person nur gegenüber ge- 
wissen Ereignissen betätige. Es fügt hinzu, dass „eine sehr weit 
ausgebildete Souveränität“ sich aber auch einer derartigen Be- 
steuerung, die, wie zugegeben wird, „gegenüber den dabei betei- 
ligten Personen nur mittelbar wirksam wird“, widersetze, und 
führt dann an der Hand zahlreicher Argumente aus, dass die 
Reichssouveränität eine „derartige Ausbildung“ nicht erfahren 
habe. Schliesslich wird in der Entscheidung (S. 96) festgestellt, 
der Kreis der Abgaben, die unbeschadet der Souveränität ent- 
richtet werden könnten und denen deshalb auch das Reich unter- 
liege, lasse sich kaum abgrenzen, die in preussischen Gemeinden 
üblichen Gebühren und indirekten Steuern fielen aber i. a. ın 
diesen Kreis, es sei jedoch möglich, auch derartige Abgaben ın 
einer Weise auszugestalten, die eine andere Auffassung bedingen 
würde.
	        
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