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Da nun der Reichsfiskus identisch ist mit dem Reich als Subjekt
von Vermögensrechten, ist es regelmässig der Reichsfiskus nach
der angegebenen Richtung seiner Betätigung, der die Gleich-
stellung mit der Privatperson erfährt. In diesem Falle lebt er
also nach dem für die Privatperson geltenden Zivil- und Pro-
zessrecht.. Es bedarf, um diese Gleichstellung zu begründen,
keiner ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, im Gegenteil einer
solchen nur dann, wenn die Gleichstellung ausnahmsweise nicht
eintreten, also ein Privilegium für den Reichsfiskus geschaffen
werden soll (vgl. z. B. BGB. 8$ 395, 411, 981 ff. R.Ger.Kost.G.
8 98, R.Konk.O. 88 49, 61). Die Gleichstellung mit der Pri-
vatperson hat aber weiterhin die bedeutsame Wirkung, dass der
Reichsfiskus im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Betätigung
— wie jeder Fiskus — auch dem für den Untertanen
und Gemeindeangehörigen geltenden Öffent-
lichen Recht unterliegt. Und hiermit allein findet die Ver-
pflichtung des Reichsfiskus, Gebühren und indirekte Steuern zu
zahlen, ihre Begründung; denn wenn das Reich einerseits von
den staatlichen und kommunalen Einrichtungen Gebrauch macht,
andererseits auch an dem privatwirtschaftlichen Güteraustausch
teilnimmt, ist es auch verpflichtet, gleich dem Privaten die mit
diesen Vorteilen verknüpften Nachteile der Geldzahlung auf sich
zu nehmen, und es bedarf auch hier ausdrücklicher Gesetzes-
vorschrift, wenn dem Reichsfiskus Befreiung von diesen Abgaben
als Privilegium bewilligt werden soll (vgl. z. B. pr. Stempel-
steuergesetz v. 31. 7. 1895, $8 4b, 5b).
Es ergibt sich weiter, dass die Souveränität des Reiches
auch einer Belastung des Reichsfiskus mit direkten Steuern
nicht entgegenstehen würde, diese vielmehr ebenfalls trotz des
Mangels einer positiven Rechtsnorm eintreten würde, wenn
das Einkommen und Vermögen des Reichsfiskus dem
einer Privatperson völlig gleichzustellen wäre,