Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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denn nur dieses soll grundsätzlich von der Besteuerung betroffen 
werden. 
Dies trifft nun zweifellos zu für das Vermögen des Reichs- 
fiskus an Grundstücken und Gebäuden, die nicht öffentlichen 
Zwecken gewidmet sind, sowie für das Einkommen an Miet- und 
Pachterträgnissen, die daraus herfliessen. Eine Besteuerung 
dieser, wie schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes von 1874 
hervorgehoben wurde, sehr unbedeutenden Beträge würde also 
nichts entgegenstehen. 
Grössere Schwierigkeiten aber bietet die Entscheidung über 
die Unternehmungen des Reiches, die äusserlich als gewerbliche 
erscheinen. Was zunächst die Post und Telegraphie 
betrifft, so ist in ständiger Rechtsprechung der höchsten Ge- 
richte anerkannt, dass sie nicht lediglich staatliche (Gewerbebe- 
triebe, sondern Staatseinrichtungen zum Zwecke der Förderung 
des Verkehrs darstellen (vgl. OVG. E. v. 27. 6. 1893 Bd. 25. 
151 und die dort angegebenen Entscheidungen). Eine Besteue- 
rung des aus diesen Unternehmungen entspringenden Einkommens 
ist darum auch niemals versucht worden. Stellt man sich hın- 
gegen mit der Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass die Be- 
triebe der Staatseisenbahnen als gewerbliche anzusehen, demnach 
auch die Reichseisenbahnen als solche zu betrachten 
seien, so kann eine Besteuerung dieser nicht mit der Begrün- 
dung, dass das Reich der Finanzhoheit der Einzelstaaten und 
(Gemeinden nicht unterliege, abgelehnt werden, wie dies in der 
Entscheidung des OVG. v. 26. 1. 1892 (Bd. 22. 117) geschehen 
ist; denn als Gewerbetreibender ist der Reichsfiskus dem Pri- 
vatmann gleichzustellen. Die Steuerfreiheit der Reichseisenbahnen 
wird seine natürliche Begründung vielmehr darin zu finden haben 
— U.E. muss dies auch für die Staatseisenbahnen gelten —, dass 
ihr Betrieb im überwiegenden Masse im Sinne der Staatswohl- 
fahrt („im Interesse der Verteidigung und des gemeinsamen Ver- 
kehrs* RV. Art.41),nurin verschwindendem Masse des pekuniären
	        
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