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denn nur dieses soll grundsätzlich von der Besteuerung betroffen
werden.
Dies trifft nun zweifellos zu für das Vermögen des Reichs-
fiskus an Grundstücken und Gebäuden, die nicht öffentlichen
Zwecken gewidmet sind, sowie für das Einkommen an Miet- und
Pachterträgnissen, die daraus herfliessen. Eine Besteuerung
dieser, wie schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes von 1874
hervorgehoben wurde, sehr unbedeutenden Beträge würde also
nichts entgegenstehen.
Grössere Schwierigkeiten aber bietet die Entscheidung über
die Unternehmungen des Reiches, die äusserlich als gewerbliche
erscheinen. Was zunächst die Post und Telegraphie
betrifft, so ist in ständiger Rechtsprechung der höchsten Ge-
richte anerkannt, dass sie nicht lediglich staatliche (Gewerbebe-
triebe, sondern Staatseinrichtungen zum Zwecke der Förderung
des Verkehrs darstellen (vgl. OVG. E. v. 27. 6. 1893 Bd. 25.
151 und die dort angegebenen Entscheidungen). Eine Besteue-
rung des aus diesen Unternehmungen entspringenden Einkommens
ist darum auch niemals versucht worden. Stellt man sich hın-
gegen mit der Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass die Be-
triebe der Staatseisenbahnen als gewerbliche anzusehen, demnach
auch die Reichseisenbahnen als solche zu betrachten
seien, so kann eine Besteuerung dieser nicht mit der Begrün-
dung, dass das Reich der Finanzhoheit der Einzelstaaten und
(Gemeinden nicht unterliege, abgelehnt werden, wie dies in der
Entscheidung des OVG. v. 26. 1. 1892 (Bd. 22. 117) geschehen
ist; denn als Gewerbetreibender ist der Reichsfiskus dem Pri-
vatmann gleichzustellen. Die Steuerfreiheit der Reichseisenbahnen
wird seine natürliche Begründung vielmehr darin zu finden haben
— U.E. muss dies auch für die Staatseisenbahnen gelten —, dass
ihr Betrieb im überwiegenden Masse im Sinne der Staatswohl-
fahrt („im Interesse der Verteidigung und des gemeinsamen Ver-
kehrs* RV. Art.41),nurin verschwindendem Masse des pekuniären