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Vorteils wegen erfolgt, dass hier also eine privatwirtschaftliche
Betätigung des Reichsfiskus nicht vorliegt.
Auch die übrigen Vermögensobjekte des Reichs-
tiskus, die für die staatliche oder kommunale Besteuerung in
Betracht kommen könnten, zeigen äusserlich die Gestalt gewerb-
licher Anstalten. Es sind insbesondere die in den Geschäfts-
kreis der Militär- und Marineverwaltung fallenden zahllosen
grösseren und kleineren Betriebe, die Reichsdruckerei u. s. w.
Für alle diese trifft noch heute die in dem Gesetzentwurf von
1874 gegebene Charakterisierung zu, dass sie den Staatszwecken
zu dienen bestimmt sind und nicht, wie z. B. die Domänen des
preussischen Staats, Einnahmequellen bedeuten. Eine Besteue-
rung dieser Unternehmungen würde also auch wieder den Reichs-
fiskus auf einem Gebiete treffen, das über den Wirkungskreis
der Privatpersonen hinausgreift.
Es wird eingewendet werden können, dass die erwähnten An-
stalten in gewissen Beziehungen tatsächlich eine derjenigen der Pri-
vatbetriebe gleiche rechtliche Behandlung erfahren, dass sie bei-
spielsweise der einzelstaatlichen Gewerbeinspektion unterstehen, ihre
Arbeiter versichern und zur Fortbildungsschule entsenden u.s.w.
Es trifft freilich zu, dass der Reichsfiskus hier, soweit der eigent-
liche Betrieb in Betracht kommt, die Gleichstellung mit dem Pri-
vatunternehmen duldet und daher auch, wie ausgeführt, die rück-
bezügliche Anwendung des öffentlichen Rechts auf sich zulässt.
Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass das durch jene
Unternehmungen repräsentierte Vermögen und das daraus fliessende
Einkommen, mag es auch nur indirekt aus dem Betriebe hervor-
gehen, wie z. B. Einkünfte aus der Gewinnung von verwertbaren
Nebenprodukten, aus Mietwohnungen und Wirtschaftsbetrieben,
seiner Entstehungsursache nach Vermögen und Ein-
kommen des suveränen Staatswesens ist, das die
Gleichstellung mit dem der Privatperson nicht zulässt.
Steht hier also die Souveränität des Reiches der Einführung