— 586 —
einer direkten Besteuerung entgegen, so kann eine solche auch
erst erfolgen, wenn sie von dem Reiche ausdrücklich zugelassen
wird, wie dies z. B. von Seiten des preussischen Staats den Ge-
meinden gegenüber geschehen ist. Eine derartige Zulassung ist
bisher jedoch weder zu Gunsten eines Einzelstaats noch einer
Kommune erfolgt. Wenn das preussische Gewerbesteuerge-
setz die Steuerfreiheit des Reichsfiskus ausdrücklich ausspricht,
so bedeutet dies also eine nach den Kompetenzbestimmungen un-
zulässige, im übrigen aber auch überflüssige Bestimmung, sie er-
klärt sich freilich aus der angedeuteten Grleichartigkeit landes-
und reichsfiskalischer Betriebe. Wenn ferner die Ausf.Anw. z.
K.Abg.G. (s. 0.) die Befreiung des Reichsfiskus von kommunalen
(tewerbesteuern damit erklärt, dass das Reich der Finanzhoheit
der Einzelstaaten nicht unterstehe, so ist diese Begründung doch
nur unter der Bedingung ausreichend, dass man den gewerblichen
Betrieben des Reichs die gekennzeichnete Natur beilegt, und ın
ihrer allgemeinen Fassung unzutreffend, weil ja in der Art der
Betriebe eine Aenderung derart eintreten kann, dass die reclt-
liche Gleichstellung mit den Privatunternehmungen als gerecht-
fertigt erscheint.
Die Frage der direkten Besteuerung des Reichsfiskus kann
also im Gegensatz zu der, die sich mit den Gebühren und in-
direkten Steuern befasst, nicht einheitlich beantwortet werden;
dieArt des zu besteuernden Objekts ist, wie schon
die Entscheidung des OVG. v. 8. 6. 1901 andeutet, ausschlag-
gebend. Es wird in Zweifelfällen jedoch eine Vermutung da-
für streiten, dass ein reichsfiskalisches Unternehmen ein Betrieb
des souveränen Staatswesens, nicht des Staats als Gewerbetreiben-
den ist; denn die Gleichstellung des Staates mit der Privatper-
son bedeutet nach wie vor den exzeptionellen Zustand.
Bestehen demnach gegenwärtig keine steuerptlichtigen Ge-
werbebetriebe des Reiches, so bestätigt sich, dass die ‚Zahlung
von Beihilfen an einzelne Gemeinden nicht in Erfüllung einer