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in formloser Vereinbarung erkennbaren Willen der Parteien; so ist die Ab-
änderbarkeit, Kündbarkeit u. s. w. der Verträge erst ein Produkt späterer
Entwicklung wie überhaupt das ganze objektive Vertragsrecht aus Gewohn-
heit erwachsen ist. Weshalb dieses objektive Recht die Staaten bindet, kann
positiv-historisch nicht weiter analysiert werden; es genügt aber auch die
Sätze festzustellen, in denen übereinstimmende Rechtsanschauungen zum
Ausdruck kommen. Dabei ist es jedoch, — und dies soll noch hervorge-
hoben werden — gleichgültig, ob das objektive Vertragsrecht der Ausdruck
der Rechtsauffassung eines weiteren Kreises von Staaten ist, wie in Griechen-
land — oder ob es gleichzeitig mit dem Abschlusse eines einzelnen Ver-
trages zwischen zwei sonst rechtlich isolierten Staaten ins Bewusstsein der
Vertragsparteien tritt.
Max Huber.
Richard Weyl. Der Fiskus im gegenwärtigen deutschen
Privatrecht. (Sonderabdruck aus der Kieler Festgabe zu HÄnkıs
Doktorjubiläum). Kiel und Leipzig 1907. 41 S. 8°.
Die Schrift enthält eine Zusammenstellung sämtlicher Bestimmungen
des BGB., des Einführungsgesetzes dazu und der Ausführungsgesetze, so-
wie anderer zivilrechtlicher Reichsgesetze, in welchen dem Fiskus ein pri-
vatrechtliches Recht oder auch, was selten der Fall ist, eine Verbindlich-
keit beigelegt wird. Diese Blütenlese ergibt ein sehr geringes Mass von
fiskalischen Sonderrechten; denn wenn auch ihre Anzahl ziemlich gross er-
scheint, so sind diese Rechte meistens subsidiäre, teils in dem Sinne, dass
der Fiskus nur an letzter Stelle eintritt, wenn kein anderer Berechtigter
vorhanden ist, teils in der Art, dass die reichsrechtl. Vorschrift nur gilt.
wenn nicht das Landesgesetz etwas anderes bestimmt. Zwar fehlt es auch
nicht ganz an Sonderbestimmungen für den Fiskus, welche diesen subsi-
diären Charakter nicht haben, sondern unbedingt gelten, sie sind aber fast
durchweg aus tatsächlichen Gründen ohne grosse Bedeutung, wie z. B. das
Aneignungsrecht von herrenlosen Grundstücken, oder sie beruhen auf tech-
nischen Bedürfnissen der Verwaltungsbehörden, wie z. B. dass die fiskali-
schen Schulden Holschulden sind oder die Beschränkung der Aufrechnung.
Der Verf. sucht die verschiedenen Anordnungen am Schluss der Abhand-
lung unter allgemeine Gesichtspunkte zu gruppieren; bei der grossen Ver-
schiedenartigkeit der Bestimmungen und den besonderen Gründen, auf denen
jede einzelne beruht, ist das Resultat dieser Bemühung ziemlich unerheb-
lich. Laband.
Dr. jur. Robert Beutler. Die Reichsbank. Ihre rechtliche Natur und
Zweckbestimmung. Berlin u. Leipz. W. Rothschild. 1909. VII u.
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