rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eine neue versiche-
rungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen wurde. Denn wäre
das Mitglied bei einer andern Versicherungsanstalt Zwangsmit-
glied geworden, so wäre die bestehende Mitgliedschaft erloschen
(erster Fall. Das aber ist offenbar dasselbe, ob eine Voraus-
setzung zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses gegeben sein
muss, oder ob sie notwendig ist, damit dieses Rechtsverhältnis
trotz des Eintritts einer, sonst die Auflösung bewirkenden Tat-
sache — in unserem Falle trotz Beendigung der Versicherungs-
pflicht — nicht erlischt. Wir brauchen daher im Folgenden keinen
Unterschied zu machen zwischen Selbstversicherung und Weiter-
versicherung; für beide gilt der Satz, dass der Eintritt einer
Pflichtmitgliedschaft Wegfall eines Entstehungserfordernisses be-
deutet.
Dieser Wegfall braucht nun an sich keineswegs die Wir-
kung zu haben, dass das Rechtsverhältnis erlischt. Eine solche
Wirkung hat zwar der Fortfall jedes Begriffserfordernisses, nicht
aber der jedes Entstehungserfordernisses?°. Dies letztere Er-
eignis kann vielmehr — rein logisch betrachtet — erstens die
Mitgliedschaft fortbestehen lassen, zweitens die Mitgliedschaft
zum Erlöschen bringen und drittens ein Ruhen der Mitglied-
schaft bewirken. Dass ein freiwilliges Versicherungsverhältnis
nicht nach Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft unverändert fort-
bestehen kann, ergibt sich aus den vom KVG. aufgestellten
Verbot des Nebeneinanderbestehens von freiwilliger und Pflicht-
mitgliedschaft, das wir bereits kennen lernten. Wir beschäftigen
uns daher hier mit den beiden andern Möglichkeiten.
1. Die Möglichkeit des Ruhens der freiwil-
ligen Mitgliedschaft. Soll der Wegfall eines Entste-
3° Man vgl. z. B. den $ 15 des Hilfskassengesetzes, der es nicht etwa
ausdrücklich bestimmt, sondern als selbstverständlich voraus-
setzt, dass „der Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung“
niemals das Erlöschen der Mitgliedschaft ipso jure zur Folge haben kann.