Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eine neue versiche- 
rungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen wurde. Denn wäre 
das Mitglied bei einer andern Versicherungsanstalt Zwangsmit- 
glied geworden, so wäre die bestehende Mitgliedschaft erloschen 
(erster Fall. Das aber ist offenbar dasselbe, ob eine Voraus- 
setzung zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses gegeben sein 
muss, oder ob sie notwendig ist, damit dieses Rechtsverhältnis 
trotz des Eintritts einer, sonst die Auflösung bewirkenden Tat- 
sache — in unserem Falle trotz Beendigung der Versicherungs- 
pflicht — nicht erlischt. Wir brauchen daher im Folgenden keinen 
Unterschied zu machen zwischen Selbstversicherung und Weiter- 
versicherung; für beide gilt der Satz, dass der Eintritt einer 
Pflichtmitgliedschaft Wegfall eines Entstehungserfordernisses be- 
deutet. 
Dieser Wegfall braucht nun an sich keineswegs die Wir- 
kung zu haben, dass das Rechtsverhältnis erlischt. Eine solche 
Wirkung hat zwar der Fortfall jedes Begriffserfordernisses, nicht 
aber der jedes Entstehungserfordernisses?°. Dies letztere Er- 
eignis kann vielmehr — rein logisch betrachtet — erstens die 
Mitgliedschaft fortbestehen lassen, zweitens die Mitgliedschaft 
zum Erlöschen bringen und drittens ein Ruhen der Mitglied- 
schaft bewirken. Dass ein freiwilliges Versicherungsverhältnis 
nicht nach Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft unverändert fort- 
bestehen kann, ergibt sich aus den vom KVG. aufgestellten 
Verbot des Nebeneinanderbestehens von freiwilliger und Pflicht- 
mitgliedschaft, das wir bereits kennen lernten. Wir beschäftigen 
uns daher hier mit den beiden andern Möglichkeiten. 
1. Die Möglichkeit des Ruhens der freiwil- 
ligen Mitgliedschaft. Soll der Wegfall eines Entste- 
3° Man vgl. z. B. den $ 15 des Hilfskassengesetzes, der es nicht etwa 
ausdrücklich bestimmt, sondern als selbstverständlich voraus- 
setzt, dass „der Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung“ 
niemals das Erlöschen der Mitgliedschaft ipso jure zur Folge haben kann.
	        
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