hungserfordernisses die Beendigung eines Rechtsverhältnisses be-
wirken, so muss das entweder ausdrücklich im Gesetze gesagt
sein — das ist im KV@. nicht geschehen —, oder es muss sich
aus den Grundsätzen des Gesetzes ergeben. Dies letztere würde
in unserem Falle anzunehmen sein, wenn das Erlöschen der
freiwilligen Mitgliedschaft die einzige Möglichkeit wäre, das im
KVG. geltende Verbot des Nebeneinanderbestehens der beiden
Versicherungsverhältnisse durchzuführen. Wir untersuchen da-
her zunächst, ob sich nicht ein anderer Weg zur Erreichung
jenes Erfolges findet; als solcher kommt das Ruhen der frei-
willigen Versicherung in Betracht. — Vorausgesetzt ist selbst-
redend, dass nicht ein besonderer Beendigungsgrund der frei-
willigen Mitgliedschaft hinzutritt, vorausgesetzt ist insbesondere,
dass das Mitglied das Versicherungsverhältnis auch ferner noch
fortsetzen will.
Man wird zunächst an ein Ruhen der Mitgliedschaft in ihren
sämtlichen Beziehungen: Beitragspflicht, Unterstützungsanspruch
und Stimmrecht denken, an ein Ruhen, wie es $ 26 Abs. 2 KVG.
kennt z. B. für die Dauer der militärischen Dienstleistungen der
in ihrem Berufe versicherungspflichtigen Personen.
1. Die Annahme, dass der Eintritt der Pflichtmitgliedschaft
ein Ruhen der freiwilligen Mitgliedschaft in der von $ 26 Abs. 2
normierten Weise zur Folge haben soll, würde indes zu folgenden,
ganz unhaltbaren Konsequenzen führen. Die für die Zeit des
Ruhens gezahlten Beiträge sind zu Unrecht gezahlt und können
kondiziert werden. Man könnte daher die Beantwortung der
Frage, ob die freiwillige Mitgliedschaft im Einzelfall durch den
Eintritt der Zwangsversicherung zum Erlöschen oder nur zum
Ruhen gebracht wurde, nicht darauf abstellen, ob das Mitglied
die Beiträge fortentrichtet hat oder nicht. Denn es würde wider-
Sinnig sein, wollte man verlangen, dass jemand zur Erreichung
eines Erfolges nicht geschuldete Beiträge leistet, da dann die-
jenigen, die in dem Glauben, zur Zahlung verpflichtet zu sein,