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erreicht, dass man nicht wieder Eintrittsgeld zu zahlen braucht,
und dass die Kasse die Neuaufnahme nicht auf Grund des $ 19
Abs. 3 von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen
kann. — Seine eigentliche Bedeutung zeigt unsere Konstruk-
tion indes erst dann, wenn die betreffende Person während
der Dauer der Pflichtmitgliedschaft erkrankt und vor Beendi-
gung der Krankheit aus der Pflichtkasse ausscheidet. Wir müssen,
um die Konsequenzen der hier behandelten Ansicht zu beleuch-
ten, unterscheiden, ob die Krankheit mit Erwerbsunfähigkeit ver-
bunden ist oder nicht.
a) Der Erkrankte bleibt erwerbsfähig. Solange er in dem
bisherigen Beschäftigungs verhältnis verbleibt, wozu die Aus-
übung der berufsmässigen Tätigkeit nicht notwendig ist —, be-
steht seine Pflichtmitgliedschaft fort. Diese erlischt aber in dem
Augenblicke, in dem das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird,
selbst dann, wenn er von der Zwangskasse noch Unterstützungen
bezieht. & 54a KVG. findet nach herrschender Ansicht keine
Anwendung, wenn der Erkrankte erwerbsfähig ist®®”. Sofort mit
Beendigung der Pflichtmitgliedschaft lebt der allgemeine Unter-
stützungsanspruch des freiwilligen Versicherungsverhältnisses, der
bisher geruht hatte, wieder auf. In diesem Momente ist das
Mitglied krank. Es fällt also eine Krankheit in die Zeit, wäh-
rend der dem Erkrankten der allgemeine Unterstützungsanspruch
zusteht. Damit ist ein Unterstützungsfall gegeben. Das Mit-
glied kann nunmehr alle statutenmässigen Unterstützungen von.
der Kasse, bei der es freiwillig versichert ist, verlangen. Die
Bestimmung des & 19 Abs. 3 KVG., derzufolge ein freiwilliges
Mitglied keinen Anspruch wegen „einer bereits zurzeit der An-
meldung eingetretenen Krankheit“ hat, ist deshalb nicht anwend-
bar, weil von einer Anmeldung gar nicht die Rede sein kann;
die freiwillige Mitgliedschaft bestand ja auch während der Dauer
33 Siehe Anmerkung 31.