Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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erreicht, dass man nicht wieder Eintrittsgeld zu zahlen braucht, 
und dass die Kasse die Neuaufnahme nicht auf Grund des $ 19 
Abs. 3 von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen 
kann. — Seine eigentliche Bedeutung zeigt unsere Konstruk- 
tion indes erst dann, wenn die betreffende Person während 
der Dauer der Pflichtmitgliedschaft erkrankt und vor Beendi- 
gung der Krankheit aus der Pflichtkasse ausscheidet. Wir müssen, 
um die Konsequenzen der hier behandelten Ansicht zu beleuch- 
ten, unterscheiden, ob die Krankheit mit Erwerbsunfähigkeit ver- 
bunden ist oder nicht. 
a) Der Erkrankte bleibt erwerbsfähig. Solange er in dem 
bisherigen Beschäftigungs verhältnis verbleibt, wozu die Aus- 
übung der berufsmässigen Tätigkeit nicht notwendig ist —, be- 
steht seine Pflichtmitgliedschaft fort. Diese erlischt aber in dem 
Augenblicke, in dem das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, 
selbst dann, wenn er von der Zwangskasse noch Unterstützungen 
bezieht. & 54a KVG. findet nach herrschender Ansicht keine 
Anwendung, wenn der Erkrankte erwerbsfähig ist®®”. Sofort mit 
Beendigung der Pflichtmitgliedschaft lebt der allgemeine Unter- 
stützungsanspruch des freiwilligen Versicherungsverhältnisses, der 
bisher geruht hatte, wieder auf. In diesem Momente ist das 
Mitglied krank. Es fällt also eine Krankheit in die Zeit, wäh- 
rend der dem Erkrankten der allgemeine Unterstützungsanspruch 
zusteht. Damit ist ein Unterstützungsfall gegeben. Das Mit- 
glied kann nunmehr alle statutenmässigen Unterstützungen von. 
der Kasse, bei der es freiwillig versichert ist, verlangen. Die 
Bestimmung des & 19 Abs. 3 KVG., derzufolge ein freiwilliges 
Mitglied keinen Anspruch wegen „einer bereits zurzeit der An- 
meldung eingetretenen Krankheit“ hat, ist deshalb nicht anwend- 
bar, weil von einer Anmeldung gar nicht die Rede sein kann; 
die freiwillige Mitgliedschaft bestand ja auch während der Dauer 
33 Siehe Anmerkung 31.
	        
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