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Simulation zu schützen. Darum kann unter dem Tag der Er-
krankung im Sinne dieser Vorschrift stets nur der Tag verstan-
den werden, an dem die Krankheit in die Erscheinung tritt; in
unserem Fall den Tag, an dem die Krankheit für die Kasse der
freiwilligen Versicherung rechtlich bedeutsam wird, als den Tag
der Erkrankung anzusehen, von dem an die dreitägige Karenz-
frist läuft, würde jeder innern Begründung entbehren. Die von
8 6 vorgesehene Karenzzeit kommt demnach hier nicht zur An-
wendung; das Recht auf Krankengeldbezug beginnt vielmehr im
gleichen Augenblicke wie das Recht auf Gewährung der Natural-
unterstützungen. — Ein völliges oder teilweises Zusammenfallen
der für die beiden Kassen massgebenden Unterstützungsfristen
ist also hier gänzlich ausgeschlossen. Ein gleichzeitiger Bezug von
Krankengeld von seiten verschiedener Kassen, der ja dem KVG.
offenbar widersprechen würde, kann infolgedessen unter keinen
Umständen vorkommen. —
Das sind die Konsequenzen der ersten Möglichkeit. Sie
wecken in uns zwei Bedenken:
Erstens hat das Mitglied, um zu erreichen, dass die frei-
willige Mitgliedschaft nicht erlischt, während der Dauer der
Pflichtmitgliedschaft auch an die Kasse, bei der es freiwillig ver-
sichert ist, die vollen Beiträge fortentrichten müssen. Wenn
nun auch Beiträge und Unterstützungen nicht im Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung stehen ®%, so sind gleichwohl die Bei-
träge so berechnet, dass sie dem Durchschnittsrisiko, wie es
einer Kasse aus der Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu er-
wachsen pflegt, entsprechen. Dieses Risiko besteht im allge-
meinen darin, dass die Kasse Unterstützungen leisten muss, falls das
Mitglied erkrankt. Das Risiko der Kasse, bei der die hier in
Frage stehende Person freiwilliges Mitglied ist, besteht aber wäh-
rend der Dauer der Pflichtmitgliedschaft nur darin, dass sie ein-
8 So auch STIER-SOMLO, Recht der Arbeiterversicherung, S. 6; ROSINn,
Recht der Arbeiterversicherung, Bd. I, 8. 255.