Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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tur des Versicherungsverhältnisses.. Die Fortbezahlung der Bei- 
träge gewährte ihm aber einen imaginären Vorteil: er war 
gegen jenes Ereignis versichert. — Bevor wir uns endgül- 
tig für die eben besprochene Ansicht entscheiden, wollen wir 
noch die zweite Möglichkeit ins Auge fassen. 
II. Es bleibt die Annahme übrig, dass die freiwillige 
Mitgliedschaft erlischt bei Eintritt einer Zwangsver- 
sicherung. Das hätte folgende Konsequenzen: Das Mitglied kann 
die nach Eintritt der Pflichtmitgliedschaft etwa noch gezahlten 
Beiträge mit der Bereicherungsklage zurückfordern ; anderseits 
kann ihm aber auch unter keinen Umständen mehr ein Anspruch 
aus dem freiwilligen Mitgliedschaftsverhältnis erwachsen. Man 
mag immerhin annehmen, dass in einem Falle, wo das Mitglied 
auch nach dem Wiedererlöschen der Pflichtmitgliedschaft die 
freiwilligen Beiträge weiterbezahlt, durch konkludente Hand- 
lungen ein neues freiwilliges Versicherungsverhältnis begrün- 
det wird, — Krankenunterstützung wegen einer während der 
Dauer der Pflichtmitgliedschaft entstandenen Krankheit kann 
der Betreffende nicht beanspruchen, weil die Krankheit „zur 
Zeit der Anmeldung“ bereits bestand (8 19 Abs. 3 KVG.). Man 
wird nicht behaupten können, dass dies Ergebnis befriedigend wäre, 
selbst nicht in einem Fall wie dem oben (8. 60 £.) geschilderten. 
Die Aussicht, möglicherweise von der Kasse Unterstützungen zu 
erhalten wird gegen die Möglichkeit, die Beiträge kondizieren 
zu können eingetauscht. Damit aber ist einem kranken Arbeiter 
nicht gedient. 
a) Denn erstens ist der Gesamtbetrag der Beiträge recht 
gering, selbst dann, wenn der Betreffende die Beiträge mehrerer 
Jahre zurückfordern kann. Also auch dann, wenn der Arbeiter 
die Rückzahlung der Beiträge vor Beendigung der Krankheit 
durchsetzt, wird ihm der so erhaltene Betrag keine erhebliche 
Unterstützung sein. 
b) Seine Beiträge in kurzer Zeit zurückzubekommen, wird
	        
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